Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.06.2017; Aktenzeichen B 8 SO 47/16 BH)

BSG (Beschluss vom 08.04.2014; Aktenzeichen B 8 SO 47/13 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, inwieweit der Kläger ab Dezember 2011 einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen von Essen auf Rädern hat.

Der Kläger leidet unter Diabetes mellitus Typ 2, diabetischer Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit St. II b, KHK, Zustand nach Vorderwandinfarkt 1999, arterieller Hypertonie, Adipositas permagna, rezidive-depressive Erkrankung, Persönlichkeitsstörung und chronischem LWS-Syndrom (Bl. 68 der Gerichtsakte S 18 SO 11/10 VR, Bl. 23 des Verwaltungsordners).

Der Kläger beantragte am 27. September 2011 monatlich 105,00 Euro für spezielle natriumverminderte Diabetikermenüs von Essen auf Rädern (Blatt 8 Verwaltungsordner).

Mit Bescheid vom 15.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Essenszuschusses ab (Bl. 11 des Verwaltungsordners).

Mit Schreiben vom 27.11.2009 wandte sich der Beklagte an den behandelnden Arzt des Klägers Herrn Dr. B. und bat um eine ärztliche Stellungnahme, aus welchen medizinischen Gründen ihr Patient nicht in der Lage sei, sich eine warme Mahlzeit zuzubereiten (Blatt 32 des Verwaltungsordners). Mit Schreiben vom 04.12.2009 übersandte Dr. B. ein ärztliches Attest. In diesem wird ausgeführt:

Der Kläger befindet sich in meiner regelmäßigen Behandlung. Es handelt sich um einen sehr schwer einstellbaren Diabetes mellitus Typ II bei Adipositas permagna. Der Patient wiegt mittlerweile 129,5 Kilogramm bei einer Größe von 1,78 m. Der zuletzt gemessene HbA 1 C - Wert war mit 8,9 % deutlich erhöht. An weiteren Erkrankungen besteht eine koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, periphere arterielle Verschlusskrankheit und chronische Depression. Der Patient ist zu 100 % schwerbehindert. Er ist aufgrund der obengenannten Erkrankungen nicht in der Lage, die für ihn dringend notwendige Diabetes-Diät einzuhalten, so dass auf Dauer das Auftreten von Diabetes-Folgeschäden zu befürchten ist. Wenn man ihm die Möglichkeit geben würde, "Essen auf Rädern" zu bekommen (dort wird auch eine Diabetes-Diät angeboten), könnte man diese Folgeschäden voraussichtlich vermeiden (Blatt 34 des Verwaltungsordners).

Am 14.12.2009 erstattete Frau C. für den MDK-Hessen, Geschäftsbereich Pflege, Pflegeteam ein Gutachten zur Erstellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI. In dem Gutachten wird festgestellt, dass derzeit keine Pflegestufe bestehe. Eine eingeschränkte Alltagskompetenz bestehe nicht. Hilfestellung sei bei der Einnahme von Medikamenten: Stellung der Medikamente, Einnahme erfolgt selbständig. Pflege durch Angehörige/Bekannte erfolge derzeit nicht. Unter 2.3 Pflegerelevante Vorgeschichte wird ausgeführt: Begutachtung erfolgt nach Erstantrag. Versicherter leide seit 2003 an depressiven Episoden und affektiven Störungen. Versicherter sei antriebsarm und immer wieder sehr traurig und depressiv. Des Weiteren leide der Versicherte an Gonarthrose beidseits und Omarthrose links. Der Einkauf falle dem Versicherten sehr schwer und er könne ihn kaum bewältigen. Die Gardine müsste mal wieder gewaschen werden, dies könne er nicht leisten, sein Bett könne er nicht selber beziehen und es bestehen Bewegungseinschränkungen im linken Arm und chronische Gelenksschmerzen. Grundpflegerisch versorge der Versicherte sich weitgehend selbst. Transfer in die Badewanne sei erschwert. Der Versicherte benötige Hilfe bei der Hauswirtschaft.

Unter Punkt 3.2 wird festgestellt: Obere Extremitäten: Armhebung rechts frei beweglich, Armhebung links bis über Kopfhöhe möglich. Nackengriff rechts durchführbar. Nackengriff links nicht durchführbar. Schürzengriff rechts durchführbar, Schürzengriff links eingeschränkt durchführbar. Händedruck beidseitig ausreichend. Faustschluss beidseitig möglich. Knöpfe und Reißverschlüsse kann der Versicherte selbst schließen. Der Versicherte ist Rechtshänder. Der Versicherte kann mit Besteck umgehen. Der Versicherte kann halten und greifen. Der Versicherte kann Glas oder Tasse zum Mund führen.

Beim Nervensystem wird angegeben, Angabe von Gefühls- und Sensibilitätsstörungen im Bereich aller Extremitäten, chronisches Schmerzsyndrom in den Knien und Schultergelenken. Eine Schmerztherapie wird durchgeführt.

Bewusstseinslage: Ohne pflegerelevante Einschränkungen, Orientierung unauffällig. Der Versicherte ist bei der Begutachtung ausreichend orientiert. Die Begutachtungssituation wird erfasst.

Antrieb: Der Versicherte ist antriebslos und motivierbar.

Stimmung: Depressiv, freundlich.

Gedächtnis: Unauffällig.

Tag-/Nachtrhythmus: Unauffällig.

Wahrnehmung und Denken: Unauffällig.

Kommunikation/Sprache: Unauffällig.

Situatives Anpassen: Unauffällig. Der Versicherte kann Wünsche äußern. Der Versicherte kann telefonieren. Der Versicherte kann den Notruf betätigen.

Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen: Unauffällig. Der Versicherte kann sozial...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge