Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung weiteren Verletztengeldes und Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Der 1948 geborene Kläger erlitt am 17.01.2002 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall, als er über eine Schwelle stolperte und sich hierbei den linken Knöchel verletzte. Der Durchgangsarzt Dr. B., C.-Hospital, untersuchte den Kläger am selben Tag und fertigte Röntgenaufnahmen des verletzten linken Sprunggelenks. In Auswertung der Röntgenaufnahmen ergab sich kein Anhalt für eine Fraktur des Vorfußes; er diagnostizierte ein Distorsionstrauma des linken Sprunggelenks und hielt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von insgesamt drei Wochen für wahrscheinlich. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte mehrere ärztliche Befundberichte bei. Daraus ergibt sich u. a., dass objektivierbare Befunde für einen vermuteten Morbus Sudeck nicht nachgewiesen werden konnten. Eine weitere sonographische Untersuchung führte zum Ausschluss der Diagnose einer Beinvenenthrombose. Bis einschließlich 17.03.2002 wurde dem Kläger Verletztengeld gewährt. Nachdem dieser geltend gemacht hatte, er sei auch weiterhin arbeitsunfähig, versuchte die Beklagte zunächst weitere Befundunterlagen beim Kläger beizuziehen. Dieser verweigerte die Vorlage. Daraufhin leitete die Beklagte das Verfahren zur Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens ein und informierte den Kläger mit Schreiben vom 21.06.2002 über die beabsichtigte Gutachterauswahl nach § 200 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Der vorgeschlagenen Untersuchung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik widersprach der Kläger mit Schreiben vom 05.08.2002 und führte aus, dass er grundsätzlich nicht bereit sei, sich einer ärztlichen Begutachtung durch eine sich im Netzwerk der Berufsgenossenschaften stehende medizinische Institution zu unterziehen. Trotz weiteren intensiven Schriftverkehrs konnten sich die Beteiligten nicht auf die Auswahl eines Gutachters einigen. Mit Schriftsatz vom 28.07.2003 schlug die Beklagte nochmals mehrere Sachverständige vor und belehrte den Kläger gleichzeitig über seine Mitwirkungspflichten. Mit Bescheid vom 15.03.2004 lehnte sie die Gewährung weiterer Entschädigungsleistungen über den 17.03.2002 hinaus ab. Hiergegen legte der Kläger am 06.04.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2004 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 15.10.2004 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Nach Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15. August 2005 die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem hessischen Landessozialgericht (Az.: L 3 U 219/05) schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2006 folgenden Vergleich:

"1. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 15.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 auf.

2. Die Beklagte ist nach Beiziehung der medizinischen Unterlagen des Klägers bereit, den Kläger bei Prof. D., E-Stadt, untersuchen und begutachten zu lassen.

3. Der Kläger ist bereit, sich bei Prof. Dr. D., E-Stadt, bzw. durch den von Prof. Dr. D. hinzugezogenen Arzt untersuchen und begutachten zu lassen. Zu diesem Zweck erklärt der Kläger sich mit der Beiziehung aller für erforderlich gehaltenen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte einschließlich der Röntgen- und MRT-Aufnahmen einverstanden. Die behandelnden Ärzte heißen: Dres. F., G., H., I., B., J., K., Prof. L. Die Anschriften dieser Ärzte und ggf. noch weiterer Ärzte, die mir heute nicht einfallen, reiche ich innerhalb von 14 Tagen der Beklagten schriftlich nach.

- Die Beklagte erstattet dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten.

- Im Übrigen erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt."

Aufgrund dieses Vergleichs leitete die Beklagte ein neues Verwaltungsverfahren ein und zog umfangreiche Krankenunterlagen bei. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 beauftragte sie Prof. Dr. D. mit der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 27.04.2008 zu dem Ergebnis, seit dem 17.01.2002 bis zum Untersuchungstag bestehe Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit durch die Unfallfolgen. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 100 v. H. Zu diesem Gutachten holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. M. ein. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2008 zu dem Ergebnis, das Gutachten könne nicht überzeugen, denn ein regionales Schmerzsyndrom sei nicht nachgewiesen. Diese beratungsärztliche Stellungnahme leitete die Beklagte nochmals Prof. D. zu, der mit ergänzender Stellungnahme vom 27. Mai 2008 die Kernaussagen seines Gutachtens aufrecht erhielt. In einer weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme vom 22.06.2008 verblieb auch Dr. M. bei seiner ursprünglich geäußerten Ansicht. Mit Bescheid vom 25...

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