Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21.09.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2016 verurteilt, Transferkurzarbeitergeld für die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit TK-003324 für den Zeitraum vom 01.09.14 bis 31.08.15 in Höhe von weiteren 156.647,90 Euro endgültig zu gewähren. Im Übrigen wird der Bescheid aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die endgültige Gewährung von im Rahmen von vorläufigen Bewilligungen gewährten Transferkurzarbeitergeldes (T-Kug) für die Monate September 2014 bis August 2015 in Höhe von 156.647,90 Euro und wendet sich gegen die in dieser Höhe geltend gemachte Erstattungsforderung.

Die Klägerin betrieb das C R-I in D, in dem im Jahr XXXX noch ca. XXXX Mitarbeiter mit der Förderung von Steinkohle beschäftigt waren. Das C wurde am XX.XX.XXXX offiziell geschlossen, -------------.

Wegen der geplanten Beendigung der T im Jahr XXXX hatte die Klägerin mit dem Gesamtbetriebsrat ein Konzept zum sozialverträglichen Abbau von Arbeitsplätzen entwickelt. Nach § 6 S. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.01.2005 musste der Urlaub des laufenden Jahres und der evtl. Resturlaub aus den Vorjahren vor Beginn der Kurzarbeit genommen werden. § 6 S. 4 der Vereinbarung führt aus: "Der gesamte während der Kurzarbeit entstandene Urlaubs-/Freischichtenanspruch wird unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis realisiert." Nach den Angaben der Beklagten entsprach es bis zum 31.12.2013 der Praxis der Klägerin, von Kurzarbeit Null betroffenen Arbeitnehmern entsprechend § 6 S. 4 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung Urlaub zu gewähren. Am 25.09.2013 wurde eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen. In der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.09.2013 ist geregelt, dass der Urlaub des laufenden Jahres und etwaiger Resturlaub aus den Vorjahren vor Beginn der Kurzarbeit genommen werden muss. Eine Vereinbarung entsprechend § 6 S. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.01.2005 fehlt.

Aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.09.2013 wurde von der Klägerin zur Vermeidung von Entlassungen für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 Kurzarbeit gem. § 111 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - sogenannte Kurzarbeit Null - eingeführt.

Am 24.09.2014 zeigte die Klägerin der Beklagten einen hundertprozentigen Arbeitsausfall in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) UL-XXXXXX, in der sie zuvor 137 Arbeitnehmer zusammengefasst hatte, für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2015 an. In dieser Anzeige gab die Klägerin unter Frage 13 an, Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer seien aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden. Gleichzeitig wurde die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27.01.2005 vorgelegt.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 01.10.2014 bewilligte die Beklagte den vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern der beE UL-XXXXXX T-Kug dem Grunde nach ab dem 01.09.2014 längstens bis zum 31.08.2015, sofern die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen dieser Arbeitnehmer erfüllt seien (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB III).

Die Klägerin stellte für die Monate September 2014 bis August 2015 für die betroffenen Arbeitnehmer Leistungsanträge auf T-Kug. Bei der Angabe des Entgeltanspruches berücksichtigte die Klägerin keine Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer, da den betroffenen Arbeitnehmern in diesem Zeitraum kein Urlaub gewährt wurde.

In der Folgezeit gewährte die Beklagte aufgrund der von der Klägerin eingereichten Leistungsanträge eine Abschlagszahlung und im Übrigen Bewilligungen entsprechend der sich aus den den Anträgen beigefügten Listen ergebenden Beträge in Höhe von insgesamt 1.979.602,75 Euro. Die Bewilligungsbescheide enthalten in ihrer Begründung jeweils den Hinweis, dass die Leistungen gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorläufig gewährt würden.

Auf Nachfrage der Beklagten errechnete die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum für die in der beE UL-XXXXXX zusammengefassten Arbeitnehmer Urlaubsentgeltansprüche in Höhe von 68.947,46 Euro.

Mit als Abschlussbescheid überschriebenem endgültigem Bewilligungsbescheid vom 21.09.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2015 T-Kug in Höhe von 1.822.954,85 Euro. Die im Rahmen der T-Kug eingereichten Leistungsanträge seien anhand der Lohn- und Arbeitszeitunterlagen des Betriebes überprüft worden. Die Klägerin habe bisher bei der Abrechnung des T-Kug keine Urlaubsansprüche für die Arbeitnehmer berücksichtigt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) habe jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies gelte auch für Arbeitnehmer in beE nach § 111 SGB III. Im Umfang des Anspruchs auf diesen bezahlten Erholungsurlaub bestehe kein Entgeltausfall mit Anspruch auf T-Kug und sei der Arbeitsausfall vermeidbar. Das zu beanspruchende Urlaubsentgelt sei bei der Ermittlung des zustehenden T-Kug als Ist-Entgelt zu berücksich...

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