rechtskräftig

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2001 verurteilt, das dem Kläger für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 07.12.1998 gezahlte Krankengeld unter Berücksichtigung erhaltener Einmalzahlungen nach Maßgabe der §§ 47, 47a SGB V in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 28.12.2000 (BG Bl. I, 1971) neu zu berechnen und dem Kläger die sich hieraus ergebene Differenz nachzuzahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Neuberechnung und Nachzahlung von Krankengeld.

Der Kläger bezog von der Beklagten in der Zeit vom 01.07.1998 bis zum 07.12.1998 Krankengeld. Mit Schreiben vom 26.01.2001 beantragte er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, worin entschieden worden sei, dass bei der Berechnung des Krankengeldes auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt werden müsse, eine entsprechende Nachzahlung von Krankengeld.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.03.2001 ab und führte aus, die gesetzliche Neuregelung durch das am 01.01.2001 in Kraft getretene Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz wirke sich auch rückwirkend aus, wenn über den Krankengeldanspruch am 21.06.2000 noch nicht rechtskräftig entschieden war. Dem Kläger sei die Höhe des Krankengeldanspruchs im Juli 1998 bekannt gegeben worden. Die Widerspruchsfrist endete im Juli 1999. Am 21.06.2000 sei damit über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden, sodass eine Neuberechnung ausscheide. Den unter dem 06.04.2001 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuß mit Bescheid vom 06.07.2001 als unbegründet zurück und berief sich nochmals darauf, dass gemäß § 47 a Abs. 2 SGB V Entscheidungen über Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem 22.06.2000 unanfechtbar geworden seien, nicht nach § 44 SGB X zurückzunehmen seien. Der Bescheid über die Krankengeldhöhe sei entsprechend der bei Bescheidung geltenden Rechtslage korrekt und nicht als vorläufig anzusehen gewesen. Die Unkenntnis einer Widerspruchsmöglichkeit könne zu keiner anderen Beurteilung führen.

Die hiergegen erhobene Klage ist am 07.08.2001 bei Gericht eingegangen.

Der Kläger ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe ihm zu. Die Auffassung, dass die Bescheide die hier zu Grunde lägen, rechtskräftig geworden seien und deshalb die Entscheidung zur Neuberechnung nicht durchgeführt werden müsse, liege neben der Sache.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2001 zu verurteilen, das dem Kläger in der Zeit vom 01.07.1998 bis zum 07.12.1998 gezahlte Krankengeld unter Berücksichtigung erhaltener Einmalzahlungen neu zu berechnen und ihm den sich hieraus ergebenen Differenz betrag nachzuzahlen, hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.

Sie bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und vertritt die Auffassung, die Vornahme einer Neuberechnung des Krankengeldes unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen trotz des bestandskräftigen Verwaltungsaktes widerspreche der Intention des Gesetzgebers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte war unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß zu verurteilen, da die Bescheide den Kläger rechtswidrig in seinen Rechten verletzen. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nach Auffassung der Kammer zu.

Zunächst liegt ein Bescheid der Beklagten über die Berechnung des Krankengeldes im Jahre 1998 in den Akten nicht vor. Die Kammer geht daher davon aus, dass dem Kläger das beantragte Krankengeld nicht durch Bescheid, sondern wie üblich durch die bloße Auszahlung des selben, d.h. in Form eines sogenannten Verwaltungsrealaktes, erbracht worden ist. Selbst wenn aber die Beklagte vorliegend einen schriftlichen Verwaltungsakt über die Höhe des Krankengeldes erlassen haben sollte, der nach Ablauf der einjährigen Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden sein sollte, stünde eine solche Bestandskraft dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.

Zwar spricht für die Auffassung der Beklagten vordergründig der Wortlaut des § 47a SGB V, in der mit Wirkung vom 22.06.2000 an geltenden Neufassung durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000. Hiernach ist § 47 SGB V, in der ab dem 22.06.2000 geltenden Fassung für Ansprüche auf Krankengeld, die vor dem 22.06.2000 entstanden sind nur anzuwenden, soweit hierüber am 21.06.2000 noch nicht unanfe...

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