Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung

 

Orientierungssatz

1. Zur Erstausstattung für die Wohnung i. S. des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB 2 gehören sämtliche Einrichtungsgegenstände und -geräte, die für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind und dem Hilfeempfänger ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen.

2. Ein Fernsehgerät gehört zur Erstausstattung. Es stellt ein Einrichtungsgerät dar, das üblicherweise auch in Haushalten unterer Einkommensgruppen vorhanden und zur geordneten Haushaltsführung erforderlich ist

3. Allerdings besteht im Rahmen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB 2 nur ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung eines gebrauchten Gerätes als Zuschuss.

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 25.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2007 verurteilt, der Klägerin Leistungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes in Höhe von 90 € zu erstatten.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Leistungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes.

Die 1964 geborene Klägerin bezieht seit dem Jahr 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Klägerin beantragte anlässlich eines Umzugs in eine neue Wohnung, der durch die Trennung von ihrem Lebensgefährten bedingt war, am 30.08.2007 Leistungen für die Erstausstattung für eine neue Wohnung einschließlich eines Fernsehgerätes. Die beantragten Gegenstände fehlten in ihrem neuen Haushalt.

Mit Bescheid vom 25.09.2007 bewilligte die Beklagte für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten einen Betrag von 485 €. Es wurde dabei ausgeführt, dass dem Erstausstattungsantrag damit vollumfänglich entsprochen werde. In einer die Leistung aufschlüsselnden Aufstellung fehlte allerdings ein Fernsehgerät.

Gegen den Bescheid vom 25.09.2007 legte die Kläger am 23.10.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, zu Unrecht seien keine Leistungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes bewilligt worden. Ein solches Gerät, das sie nicht besitze, zähle zur Erstausstattung einer Wohnung, auf die sie nach dem SGB II Anspruch habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Fernsehgerät zähle nicht zur Erstausstattung einer Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Zur Erstausstattung gehöre nur diejenige Grundausstattung, die eine geordnete Haushaltsführung und damit die existenzielle Grundsicherung gewährleiste. Ein Fernsehgerät diene nicht der geordnete Haushaltsführung, sondern nur der Unterhaltung und Information. Es stelle kein Haushaltsgerät im eigentlichen Sinne dar. Die Mittel für die Anschaffung eines Fernsehgerätes seien aus der Regelleistung zu bestreiten bzw. anzusparen. Insofern bestehe auch kein unabweisbarer Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II, der ausnahmsweise die Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines Gegenstandes rechtfertige, der von der Regelleistung umfasst sei. Denn die Anschaffung eines Fernsehgerätes sei angesichts anderer Möglichkeiten zur Information und Unterhaltung -so etwa durch die Lektüre von Zeitungen oder Fernsehabende bei Nachbarn -nicht erforderlich.

Hiergegen hat die Kläger am 21.01.2008 Klage erhoben. Ein Fernsehgerät und die weiteren Gegenstände gehörten zum notwendigen Erstausstattungsbedarf.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sie nach Stellung des Erstausstattungsantrags bei der Beklagten einen Fernseher zum Preis von 90 € bei Ebay gekauft habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2007 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes in Höhe von 90 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Fernsehgerät gehöre nicht zur Erstausstattung, da es für die geordnete Haushaltsführung nicht erforderlich sei. Es diene nur der Unterhaltung und Information.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftsätzliche Ausführungen und im Übrigen auf die Inhalte der Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig, die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistung.

Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden nach § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. Diese Leistungen können nach § 23 Abs. 3 S. 5 SGB II als Sachleistungen oder Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbrac...

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