Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässige Klageart zur Beseitigung eines Bescheides zur endgültigen Feststellung des Grundsicherungsbedarfs. Beweislast für die Hilfebedürftigkeit im Rahmen eines Festsetzungsbescheides

 

Orientierungssatz

1. Hat ein Träger von Leistungen zur Grundsicherung nach einer vorläufigen Leistungsbewilligung die endgültige Leistung durch Festsetzungsbescheid festgesetzt, so kann dieser auch dann nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffen werden, wenn die Festsetzung auf 0,00 Euro erfolgte und damit eine Leistungsgewährung faktisch ausgeschlossen wurde. Dagegen ist eine bloße isolierte Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid unzulässig.

2. Auch bei einer endgültigen Festsetzungsentscheidung über den Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende trägt der Hilfebedürftige die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen eines Hilfebedarfs. Ein Leistungsanspruch scheidet demnach aus, wenn der Betroffene seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht widerspruchsfrei und im Einklang mit den äußeren Gesamtumständen darlegen kann.

3. Einzelfall zur Feststellung des Hilfebedarfs im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: Hilfebedarf verneint).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine endgültige Leistungsablehnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] im Zeitraum von April bis September 2016 und daraus resultierenden Erstattungspflichten der Kläger über insgesamt 7.953,12 EUR.

Der am 17.12.19.. geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der Klägerin zu 2), welche am 05.05.19 geboren worden ist. Die Kläger zu 3) bis 5) sind die gemeinsamen Kinder. Die Kläger lebten durchgehend gemeinsam in einer Mietwohnung in Moers, wofür monatlich Kosten in Höhe von 619,65 EUR entstanden (Grundmiete: 406,90 EUR; Betriebskosten: 105,75 EUR; Heizkosten: 107,00 EUR).

Der Kläger zu 1) übte in der Vergangenheit für die Firma "AG " eine geringfügige Beschäftigung bei schwankendem Einkommen aus. Zum 09.03.2016 meldete er eine selbstständige Tätigkeit an, für "Betrieb einer Trinkhalle, Verkauf von Zeitschriften, verpackten Lebensmitteln, Süsswaren, Tabakwaren, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken (ohne Ausschank alkoholischer Getränke), Geschenkartikeln, Ausschank von Heissgetränken, Verkauf von Telekommunikationsartikeln, Call- und Internetshop" unter der Anschrift Moers. Das Gewerbeobjekt ... war 2014 durch Herrn  von den Eheleuten .. angemietet worden. Der Kläger zu 1) und Herr .. schlossen am 01.03.2016 einen Untermietvertrag. Der Kläger zu 1) übte die selbstständige Tätigkeit in der Folgezeit tatsächlich aus. In der ersten vorläufigen Anlage EKS ging der Kläger zu 1) für den Zeitraum von April bis September 2016 von 34.963,50 EUR Betriebseinnahmen und 35.122,50 EUR Betriebsausgaben aus. Zum 04.01.2017 meldete der Kläger zu 1) die selbstständige Tätigkeit wieder ab. Als Grund für die Betriebsaufgabe gab er gegenüber der Stadt Moers "Übergabe wegen Verkauf/Verpachtung" an.

Am 30.05.2016 mietete der Kläger zu 1) bei der Sparkasse am Niederrhein das Schließfach zur Nr. an. Die Jahresmiete des Schließfaches betrug 45,00 EUR.

Seit mindestens 2015 hatten die Kläger als Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft von dem Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II bezogen. Nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgte am 24.03.2016 zunächst eine vorläufige Leistungsbewilligung für den Zeitraum von April bis September 2016 unter Bezugnahme auf § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] in Höhe von monatlich 1.290,52 EUR. Der Beklagte berücksichtige hierbei neben Kindergeld von insgesamt 576,00 EUR ein Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) von monatlich 422,68 EUR brutto / netto aus abhängiger Beschäftigung sowie 0,01 EUR aus der Selbstständigkeit des Klägers. Die Leistungen sind monatlich an die Kläger ausgezahlt worden.

In der Folgezeit forderte der Beklagte die Kläger, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der §§ 60, 66, 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I] wiederholt zur Mitwirkung in Form der Vorlage verschiedener Unterlagen auf (Schreiben vom 27.09.2016 und vom 24.10.2016). Die Kläger übersandten hierauf am 26.10.2016 eine Anlage EKS für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016. Der Kläger habe Betriebseinnahmen von insgesamt 42.138,04 EUR gehabt, denen Betriebsausgaben von insgesamt 59.091,88 EUR gegenüber stünden. Insofern verbliebe kein anrechenbarer Gewinn der Selbstständigkeit. Anliegend übersandte der Kläger weitere Unterlagen an den Beklagten; insbesondere auch Kontoauszüge des Geschäftskontos bei der Sparkasse am Niederrhein ein (IBAN: DE12 3545 0000 ...). Die Kontoauszüge lassen laufende Bareinzahlungen in erheblicher Höhe erkennen. So werden bspw. allein im Mai 2016 auf das Konto über 150.000,00 EUR in Barmitteln eingezahlt. Auf die Kontoauszüge wird im Übri...

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