Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG. Übergangsregelung des § 133a SGB 12. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Gegen die Abschaffung des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG und die Übergangsregelung des § 133a SGB 12 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.08.2008; Aktenzeichen B 8/9b SO 10/06 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben einen Barbetrag einen Zusatzbarbetrag zur persönlichen Verfügung zu gewähren.

Die am 14.04.1948 geborene Klägerin ist seit Dezember 2003 verwitwet. Sie bezieht von der Bundesknappschaft eine Witwenrenten in Höhe von 789,29 Euro monatlich sowie zusätzlich eine Werksrente in Höhe von 156,26 Euro pro Monat. Im Frühjahr 2005 litt sie verstärkt unter einer paranoiden Schizophrenie, weswegen sie sich von April bis Juni 2005 in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Im Mai 2005 wurde sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung in die Pflegestufe I eingestuft. Aufgrund dessen erhält sie seitdem monatliche Pflegegeldleistungen in Höhe von 1.023,00 Euro. Aus dem Krankenhaus wurde sie am 17.06.2005 unmittelbar in das evangelische Altenheim Homberg entlassen, wo sie stationär gepflegt wird. Der tägliche Pflegesatz beläuft sich auf 82,55 Euro. Einem Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld gab der Beklagte statt.

Am 12.07.2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten außerdem die Übernahme der Heimpflegekosten ggfs. unter Berücksichtigung der vorhandenen Einkünfte bzw. des einzusetzenden Vermögens. Mit Bescheid vom 19.08.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin Leistungen nach dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) unter Berücksichtigung eines täglichen Pflegesatzes von 82,55 Euro ab dem 17.06.2005. Außerdem bewilligte er ihr einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 89,70 Euro monatlich; wegen des in dem davor liegenden Zeitraum zu berücksichtigenden Einkommens bzw. Vermögens jedoch erst ab dem 01.08.2005. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der bewilligte Barbetrag sei zu gering. Der nach dem früheren Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu bewilligende Zusatzbarbetrag sei mit der Einführung des SGB XII ab dem 01.01.2005 zu Unrecht ersatzlos gestrichen worden. Demgegenüber gebe es für frühere Heimbewohner eine Besitzstandswahrung. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Darin verwies er zur Begründung darauf, dass der "einfache" Barbetrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.08.2005 gewährt werde. Eine Grundlage für die Gewährung eines Zusatzbarbetrages biete das Gesetz für die Klägerin nicht. Die Voraussetzungen des § 133a SGB XII lägen nicht vor, weil diese Regelung nur für Personen gelte, die bereits früher, d. h. zur Zeit der Geltung des BSHG einen Anspruch auf den Zusatzbarbetrag gehabt hätten.

Am 20.10.2005 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Sie hält es nicht für vertretbar, dass bisherige Heimbewohner mit eigenen Einkünften besser gestellt werden, als solche Heimbewohner mit eigenen Einkünften, die erst ab dem 01.01.2005 stationäre Hilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Sie sei damit Personen gleichgestellt, die nicht über Einkünfte verfügten und sich damit an den Kosten der Pflege nicht beteiligten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2005 zu verurteilen, ihr ab dem 01.08.2005 einen zusätzlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.

Der Beklagte hat dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Sprungrevision im Termin zur mündlichen Verhandlung zugestimmt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 19.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 ist rechtmäßig und die Klägerin deswegen nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die angefochtene Entscheidung entspricht, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, den normativen Vorgaben der seit dem 01.01.2005 gültigen Vorschriften des SGB XII. Danach erhalten Personen, die in (stationären) Einrichtungen leben, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur noch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Die frühere Regelung des § 21 Abs. ...

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