Orientierungssatz

Berufskrankheit - Bergmann - Meniskusschaden - Kausalität - Wahrscheinlichkeit - Anscheinsbeweis: 1. Bei einem Zeitintervall von etwa 26 Jahren zwischen der Aufgabe einer kniestrapazierenden Tätigkeit und dem Übergreifen degenerativer Veränderungen (Arthrose) auf den rechten Innenmeniskus, ist ein ursächlicher Zusammenhang und die Annahme, daß die Tätigkeit als Bergmann den Meniskusschaden mittelbar über eine Verschlimmerung der Kniegelenksarthrose herbeigeführt hat, unwahrscheinlich. Dies um so mehr, wenn sich die degenerative Veränderung nicht nur an den Kniegelenken, sondern teilweise schon früher auch an anderen Stellen des Körpers gezeigt haben.

2. Bei einer Untertagetätigkeit eines Steigers im Aufsichtsdienst in der Förderung handelt es sich im allgemeinen nicht um eine überwiegend kniestrapazierende Tätigkeit, wobei das Gehen auf unebenem Boden und losem Laufwerk nicht als eine solche anzusehen ist.

3. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte ist zu entnehmen, daß die Regelung in Nr 2102 der Anl 1 zur BKVO idF bis zum März 1988 von Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ausgeht, daß nach mindestens dreijähriger kniestrapazierender Untertagetätigkeit ein Meniskusschaden (unmittelbar oder mittelbar) auf die Untertagetätigkeit zurückzuführen ist, solange im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß andere konkrete Ursachen in Betracht kommen (Anscheinsbeweis).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2060084

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