Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung von Kindergeld bei einem volljährigen Abkömmling. Berücksichtigung der Versicherungspauschale als Abzugsposition bei einer Nachzahlung von Kindergeld

 

Orientierungssatz

Bei einem volljährigen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, dem Kindergeld im Rahmen einer Weiterleitung durch die Familienkasse unmittelbar ausgezahlt wurde, ist dieses Kindergeld, vermindert um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro im Zuflussmonat als Einkommen auf seinen Bedarf anzurechnen. Soweit aufgrund einer Nachzahlung in einem Monat das Kindergeld zweifach ausgezahlt wird, ist die Versicherungspauschale dennoch lediglich einmal anzusetzen.

 

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Grundsicherungsleistungen für Januar und Februar 2008 aufgrund nachträglicher Gewährung von Kindergeld.

Der 22jährige Kläger steht seit dem 7.7.2005 fortlaufend im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er hat die Sonderschule besucht und keine abgeschlossene Berufsausbildung. In der streitgegenständlichen Zeit lebte er allein und hatte eine monatliche Warmmiete in Höhe von EUR 297,11.

Unter dem 21.9.2007 beantragte der Kläger bei der zuständigen Familienkasse die Abzweigung des bisher an den Vater geleisteten Kindergeldes an ihn mit Wirkung ab Dezember 2007.

Die Beklagte gewährte dem Kläger zuletzt aufgrund Änderungsbescheides vom 4.12.2007 Grundsicherungsleistungen in Höhe von EUR 644,11 monatlich für die Zeit vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 bestehend aus EUR 347,00 an Regelleistung und EUR 297,11 an Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mit Bescheid vom 27.12.2007 gab die Familienkasse dem Begehren des Klägers statt, das Kindergeld rückwirkend ab Dezember 2007 an ihn selbst auszuzahlen.

Unter dem 30.1.2008 wurden dem Kläger auf Veranlassung der Familienkasse insgesamt EUR 308,00 gutgeschrieben. Der Betrag setzt sich zusammen aus EUR 154,00 an nachgezahltem Kindergeld für Dezember 2007, sowie laufendem Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 für Januar 2008. Am 28.2.2008 verbuchte das Konto des Klägers einen Zahlungseingang der Familienkasse in Höhe von EUR 154,00 für Februar 2008.

Mit Bescheid vom 7.5.2008 hob die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für Januar 2008 in Höhe von EUR 278,00 und für Februar 2008 in Höhe von EUR 124,00 auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nachträgliches Einkommen in Form von Kindergeld erhalten, das abzüglich einer Versicherungspauschale von jeweils EUR 30,00 monatlich die zurückzufordernden Beträge ergäbe.

Der Kläger persönlich legte hiergegen unter dem 30.5.2008 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 als unbegründet zurück. Auf den monatlichen Bedarf sei das zugeflossene Einkommen anzurechnen gemindert um die Pauschale für angemessene Versicherungen.

Mit seiner hiergegen unter dem 15.1.2009 erhobenen Klage wendet sich der Kläger insoweit gegen die Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Leistungen, als sich die Rückforderungssumme nach seiner Auffassung um weitere EUR 30,00 für Januar 2008 reduziert. Da er in diesem Monat das Kindergeld für Dezember 2007 und Januar 2008 ausgezahlt bekommen habe, sei auch die Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 zweimal in Ansatz zu bringen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid vom 7.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 insoweit abzuändern, als die zurückgeforderte Summe auf insgesamt EUR 372,00 reduziert wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sich auf ihre Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Erörterungstermin vom 11.11.2009 zugestimmt. Auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tage wird entsprechend Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war das Gericht berechtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Kläger und Beklagte haben der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 ist rechtmäßig (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Absetzen einer weiteren Pauschale in Höhe von EUR 30,00 für den Monat Januar 2008. Die insgesamt zurückgeforderte Summe von EUR 402,00 (EUR 278,00 für Januar 2008 und EUR 124,00 für Februar 2008) ist nicht zu beanstanden.

Die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 ...

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