Leitsatz (amtlich)
Im sozialgerichtlichen Verfahren sind die Vorverfahrenskosten den erstattungsfähigen Verfahrenskosten nicht zuzurechnen (entgegen SG Düsseldorf 1963-06-07 S 2 Ka 71/61 = NJW 1963, 1845).
Fundstellen
Dokument-Index HI2380913 |
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