Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 03.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2010 wird dahingehend abgeändert, dass a) der Klägerin zu 1) für den Monat August 2010 weitere 1,92 EUR und b) dem Kläger zu 2) für den Monat August 2010 weitere 1,55 EUR an Regelleistungen zu zahlen sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), hier der Regelleistungen.

Die am 00.00.1966 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am 00.00.1988 geborenen Klägers zu 2) und der am 00.00.1995 geborenen Tochter K (vormals Klägerin zu 3). Sie leben zusammen in sog. Bedarfsgemeinschaft und beziehen seit geraumer Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II.

Am 26.02.2010 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und ihre Kinder die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II ab 01.05.2010. Dabei gab sie Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis 400,00 EUR monatlich an sowie Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes I E in Höhe von 266,00 EUR an sich sowie 334,00 EUR an die Tochter K. Darüber hinaus bezog die Klägerin zu 1) Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR; die Tochter K Wohngeld in Höhe von 113,00 EUR monatlich (Wohngeldbescheid vom 01.02.2010).

Mit Bescheid vom 09.04.2010 bewilligte der Beklagte (bzw. damals noch dessen Rechtsvorgängerin, die Arge für Beschäftigung Mönchengladbach) der Klägerin zu 1) und ihrer Tochter Leistungen für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010 in Höhe von insgesamt 176,92 EUR (Kosten der Unterkunft). Hiergegen legte die Klägerin zu 1) durch ihren Bevollmächtigten am 16.04.2010 Widerspruch ein, weil der Sohn S nicht berücksichtigt worden sei (W 1034/10). Dem trug der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 30.04./03.05.2010 Rechnung und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft nunmehr 463,92 EUR monatlich.

1. Exkurs: Mit Änderungsbescheid vom 17.05.2010 reduzierte der Beklagte für Juni 2010 den Leistungsbetrag wegen eines Guthabens aus Heiz- und Nebenkostenabrechnung um 190,68 EUR auf 288,49 EUR. Der hiergegen eingelegte Widerspruch - W 1434/10 - hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010).

2. Exkurs: Mit zwei Bescheiden vom 22.07.2010 senkte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 das dem Kläger zu 2) zustehende Arbeitslosengeld um jeweils 10 v.H., insgesamt 57,40 EUR monatlich, ab. Auch die hiergegen eingelegten Widersprüche hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010 - W 2114/10, W 2124/10, W 2134/10).

Nachdem die Klägerin zu 1) mitgeteilt hatte, dass sie ihre geringfügige Beschäftigung beendet habe, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Änderungsbescheid vom 25.05.2010 für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.10.2010 die Leistungen ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen (insgesamt 733,92 EUR monatlich; im Juni 2010 abzüglich der Gutschrift aus der Heizkosten- und Nebenkosten-Abrechnung, siehe oben 1. Exkurs).

Am 18.08.2010 teilte die Klägerin zu 1) dann mit, dass sie ab 12.08.2010 eine geringfügige Arbeit (65 Stunden, 6,15 EUR brutto/Stunde) aufgenommen habe. Die Lohnbescheinigung werde sie ca. am 15. des Folgemonats erhalten. Der Beklagte berücksichtigte nunmehr für September und Oktober 2010 vorläufig Einkünfte der Klägerin zu 1) in Höhe von 400,00 EUR (abzüglich eines Freibetrags von 130,00 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 18.08.2010 wurden danach für diese beiden Monate Leistungen in Höhe von 463,92 EUR erbracht (soweit ersichtlich ohne Berücksichtigung der Sanktion bzgl. des Klägers zu 2) entsprechend dem zweiten Exkurs, siehe oben).

Am 27.08.2010 reichte der Kläger zu 2) einen Rahmenvertrag für eine Tätigkeit betreffend den Zeitraum 20.07.2010 bis 30.09.2010 ein sowie einen Kontoauszug über eine Gehaltszahlung vom 18.08.2010 von 60,00 EUR für Juli 2010. Der Beklagte legte nunmehr für den Kläger zu 2) ein fiktives Gehalt von 200,00 EUR zugrunde und berücksichtigte dies in einem vorläufigen Änderungsbescheid vom 03.09.2010. Danach betrugen die Leistungen für August 2010 (wie bisher) insgesamt 776,52 EUR (ohne Einkommen des Klägers zu 2)) sowie im September und Oktober 2010 jeweils 383,92 EUR (statt bisher 463,92 EUR), also mit einer Anrechnung von 80,00 EUR aus dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 2). Diese Anrechnungen nahm die Beklagte wieder zurück, nachdem der Kläger zu 2) durch Einreichung der Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen nachgewiesen hatte, dass ihm auch im September 2010 ebenfalls nur 60,00 EUR gutgeschrieben worden waren. Da zwischenzeitlich auch das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) für August 2010, zugeflossen im September 2010, mit 399,10 EUR feststand, wurde der Leistungssatz für September 2010 insgesamt endgültig auf 464,64 EUR festgesetzt (Änderungsbescheide vom 15.09.2010 und 28.09.2010).

Im Oktober 2010 betrug das Erwerbseinkommen der Klägerin zu ...

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