Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld. Minderung der Unterhaltspflicht des getrennt lebenden Elternteils um den hälftigen Kindergeldanteil nach § 1612b BGB. keine einkommensmindernde Berücksichtigung des den Unterhaltsanspruch mindernden Kindergeldanteils

 

Orientierungssatz

Der Anteil des Kindergeldes, der gem § 1612b BGB den Unterhaltsanspruch mindert, ist auch als Einkommen nach § 11 Abs 1 S 1 iVm § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 zu berücksichtigen.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.04.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit von August 2010 bis Oktober 2010. Insbesondere ist umstritten, in welcher Höhe das für die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter K (vormals Klägerin zu 3)) gezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin zu 1) angerechnet werden kann.

Die Kläger bewohnten im streitbefangenen Zeitraum gemeinsam mit der am 00.00.1995 geborenen Tochter der Klägerin zu 1) K. eine Vierzimmerwohnung mit einer Größe von 87,6 m². Die Klägerin zu 1) erhielt Unterhaltszahlungen in Höhe von 266,00 EUR monatlich und Kindergeld für die im Haushalt lebende Tochter in Höhe von 184,00 EUR. Die Tochter selbst erhielt Unterhalt von ihrem Vater i.H.v. 334,00 EUR monatlich und Wohngeld i.H.v. 113,00 EUR monatlich. Darüber hinaus erzielten beide Kläger in den Monaten September 2010 und Oktober 2010 Erwerbseinkommen. Der Klägerin flossen im September 2010 399,10 EUR netto und im Oktober 2010 275,69 EUR netto zu. Der Kläger zu 2) hatte im September 2010 Einkünfte in Höhe von 60 EUR netto und im Oktober 2010 in Höhe von 224,00 EUR netto.

Mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 09.04.2010 gewährte der Beklagte Leistungen auf den Weiterbewilligungsantrag aus Februar 2010. Dieser und die darauf folgenden sechs Änderungsbescheide wurden entweder nicht mit einem Widerspruch angefochtenen oder die Widersprüche blieben erfolglos und sind nach ablehnenden Widerspruchsbescheiden bestandskräftig geworden.

Am 18.08.2010 teilte die Klägerin zu 1) mit, dass sie am 12.08.2010 eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von 65 Stunden monatlich und einem Stundenlohn von 6,14 EUR aufgenommen habe. Aufgrund dieser Mitteilung regelte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 03.09.2010 den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.10.2010 neu. Dabei legte er für die Leistungsberechnung im August 2010 das nachgewiesene zugeflossene Einkommen in Höhe von 60,00 EUR und für die Zeit ab 01.09.2010 ein prognostiziertes Einkommen in Höhe von 200,00 EUR monatlich zu Grunde. Darüber hinaus berücksichtigte er weiterhin den Unterhalt und das Kindergeld für K. sowie ein prognostiziertes Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 400,00 EUR abzgl. 160,00 EUR Freibetrag. Der Bescheid beinhaltet außerdem eine Minderung der Leistung des Klägers zu 2) für den Monat August 2010 i.H.v. 57,40 EUR (Sanktion). Die Bewilligung erfolgte hinsichtlich der noch nicht feststellbaren Einkommenshöhe der Kläger vorläufig, im August 2010 für die Klägerin in Höhe von 403,21 EUR, für den Kläger in Höhe von 327,24 EUR und des Weiteren für K. in Höhe von 3,47 EUR. Darüber hinaus bewilligte der Beklagten noch 100,00 EUR für deren Schulbedarf.

Nachdem die Klägerin zu 1) ihre Lohnabrechnung für September 2010 vorgelegt hatte, erließ der Beklagte am 15.09.2010 einen Änderungsbescheid, mit dem er die Leistungen für September 2010 endgültig festsetzte.

Am 28.09.2010 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, nachdem der Kläger zu 2) seine Lohnabrechnung für September 2010 vorgelegt hatte. Auch hierbei handelte es sich um eine endgültige Festsetzung für den Monat September 2010 in Höhe von 256,48 EUR für die Klägerin und 208,16 EUR für den Kläger.

Mit Schreiben vom 01.10.2010 (Eingang beim Beklagten am 04.10.2010) legte die Bedarfsgemeinschaft gegen die Bescheide vom 03.09.2010 und 15.09.2010 Widerspruch ein. Die Kläger trugen vor, der Widerspruch richte sich gegen die Verrechnung des Einkommens des Kindes Jasmin auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und zum anderen gegen die Festsetzung des Sanktionsbetrages i.H.v. 57,40 EUR gegen den Kläger zu 2).

Während des laufenden Widerspruchsverfahrens ergingen zwei weitere Bescheide, um den Leistungsmonat Oktober 2010 endgültig zu regeln. Mit Bescheid vom 13.10.2010 (Vorlage der Einkommensbescheinigungen der Klägerin zu 1)) und Bescheid vom 22.10.2010 (Vorlage der Einkommensbescheinigung des Klägers zu 2)) setzte der Beklagte die Leistungen für Oktober 2010 abschließend auf 281,48 EUR für die Klägerin und 182,69 EUR für den Kläger fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.09.2010 in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide zurück. Soweit sich der Widerspr...

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