nicht rechtskräftig

 

Tenor

Der Bescheid vom 15.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 wird aufgehoben. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, mit der die Beklagte das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin wegen Beitragsverzug festgestellt hat.

Die 1953 geborene Klägerin ist Analphabetin, bezieht mindestens seit dem Jahr 2000 Sozialhilfe und ist mindestens seit dieser Zeit bei der Beklagten freiwillig versichertes Mitglied. Das Sozialamt trug regelmäßig die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung. Die Begleichung der Beiträge erfolgte jeweils durch Überweisung des Sozialamtes unmittelbar an die Beklagte. Jeweils im Sommer jeden Jahres beantragte die Klägerin auf die entsprechende schriftliche Aufforderung der Beklagten hin erneut eine einkommensabhängige Beitragsbemessung unter Vorlage der entsprechenden Bescheide des Sozialamtes, in denen jeweils auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sozialhilfeleistung gemäß § 13 BSHG aufgeführt waren. Auch über den 01.01.2002 hinaus leistete das Sozialamt die Beitragszahlung für die Klägerin in der bis dahin bekannten Höhe der Beitragsschuld.

Mit vier einzelnen Schreiben vom 04.06.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die einzelnen Monate Januar bis April 2002 jeweils noch eine offene Beitragsschuld in Höhe von monatlich 8,92 Euro (einschließlich 0,80 Euro Mahngebühr) bestehe. Mit zwei Schreiben vom 13.08.2002 erfolgten weitergehende Mitteilungen dahin, dass ebenfalls für die Monate Mai und Juni 2002 eine monatliche Beitragsschuld in Höhe von jeweils 8,92 Euro bestehe. Weitere Schreiben vom 02.09., 02.10. und 23.10.2002 informierten die Klägerin über zusätzliche Beitragsdifferenzen für die Monate Juli bis September 2002 in Höhe von jeweils 8,92 Euro. Im Schreiben vom 02.10.2002 wurde zusätzlich aufgeführt, dass die insgesamt bestehende Beitragsschuld 71,36 Euro betrage.

Diese Schreiben enthielten jeweils einen Hinweis darauf, dass ohne fristgemäße Begleichung der Beitragsschuld der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung kraft Gesetzes ende. Mit Schreiben vom 13.08.2002 hatte die Beklagte die Klägerin ebenfalls daran erinnert, den bereits zugesandten Verlängerungsantrag zur einkommensabhängigen Beitragsbemessung einzureichen. Dieser von der Klägerin unterzeichnete Antrag vom 22.08.2002 ging unter Beifügung des entsprechenden Sozialhilfebescheides am 23.08.2002 bei der Beklagten ein.

Nachdem weder die Zahlung des angezeigten Beitragsrückstandes noch irgendeine andere Reaktion der Klägerin auf die Beitragsforderungen erfolgte, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 15.10.2002, mit dem sie feststellte, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der freiwilligen Krankenversicherung mit Ablauf des 15.10.2002 nach § 191 Nr. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ende, nachdem sie die ausstehenden Beiträge nicht bezahlt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit der Bitte um weitere Kranken- und Pflegeversicherung. Sie habe die Schreiben über die Beitragserhöhung nicht lesen können, da sie weder schreiben noch lesen könne. Deswegen habe sie auch dem Sozialamt nicht Bescheid geben können. Die letzte Mahnung habe sie dem Sozialamt vorgelegt. Der Rückstand sei von dort aus ausgeglichen worden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück. Habe das freiwillig versicherte Mitglied trotz Hinweises der Krankenkasse für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet, ende nach § 191 Nr. 3 SGB V seine Mitgliedschaft unabhängig von einem Verschulden mit Ablauf des in der Satzung festgelegten nächsten Zahltages. Teilzahlungen würden zur Abwendung der Rechtsfolgen nicht ausreichen. Auf die Betragssatzerhöhung ab 01.01.2002 hin, die sich auf die Beitragshöhe nach dem Wert der Mindestbeitragsbemessungsgrenze auswirke, seien die Beiträge in ursprünglicher Höhe weitergezahlt worden. Die Beklagte habe über die Beitragssatzerhöhung in ihrem Veröffentlichungsorgan, dem KKH-Journal 1/2001, welches auch der Klägerin zugehe, informiert. Auch ohne Beachtung dieser Hinweise sei die Klägerin spätestens mit den Beitragsbescheiden vom 04.06., 13.08., 02.09. und 02.10.2002 hierauf und auf die Folgen des Zahlungsverzuges zum 15.10.2002 hingewiesen worden.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der sie deren Aufhebung und die Weiterführung der Kranken- und Pflegeversicherung begehrt. Sie macht geltend, dass sich die Beklagte in hohem Maße treuwidrig verhalten habe. Sie habe es bewusst darauf ankommen lassen, die Klägerin in eine Situation zu bringen, die sie formell ins Unrecht setzen könnte. Bezeichnenderweise habe die Beklagte weder das Sozialamt direkt benachrichtigt, noch ihm eine Kopie der Beitragserhöhung übermittelt, obwohl die Beklagte pos...

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