Tenor

1. Das Verfahren wird nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ausgesetzt.

2. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung vom 15. August 2019 (BGBl. I 2019, S. 1290), soweit von der Norm auch alleinstehende Leistungsberechtigte erfasst sind, mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

 

Gründe

Der 1982 geborene, alleinstehende Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger und reiste 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit April 2014 ist er der Beklagten als Asylbewerber zugewiesen. Sein Asylantrag wurde 2017 abgelehnt. Im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum war der Kläger im Besitz einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und vollziehbar ausreisepflichtig. Er steht im laufenden Leistungsbezug der Beklagten und erhält seit Juli 2015 Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der Kläger ist seit dem 00. April 2014 im städtischen Übergangswohnheim H Str. 00 in U untergebracht. Dabei handelt es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft der Beklagten mit insgesamt 24 Bewohnern. Der Kläger bewohnt dort eine Wohneinheit mit drei Zimmern zuzüglich Küche und Bad. Seit dem 1. April 2019 teilt der Kläger sein Zimmer mit einem Mitbewohner aus Guinea. Die beiden weiteren Zimmer werden von insgesamt vier Personen aus Eritrea bewohnt. Küche und Bad werden von noch zwei weiteren Personen aus dem Irak und Somalia benutzt, die in Dachgeschosszimmern leben. Zwei der Mitbewohner aus Eritrea und ein Bewohner aus dem Dachgeschoss sind anerkannte Asylbewerber mit Bleiberecht. Diese Mitbewohner erhalten teilweise Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), teilweise sind sie erwerbstätig und nicht im Leistungsbezug.

Die anderen vier Mitbewohner befinden sich im laufenden Asylverfahren. Zwei von ihnen erhalten Leistungen nach § 2 AsylbLG, die anderen beiden sind erwerbstätig und erhalten keine Leistungen.

Gemäß § 4 der Satzung über die Einrichtung und Benutzung von Übergangsheimen sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Übergangsheimen in der Stadt U (Satzung U) erhebt die Beklagte für die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft Gebühren. Neben einem Kaltnutzungsentgelt je Quadratmeter wird nach § 5 Abs. 4 für die Möblierung ein Entgelt in Höhe von 0,56 EUR je qm und Monat erhoben sowie nach § 5 Abs. 5 eine Pauschale für Verbrauchskosten wie Strom und Heizung. Diese Gebühren werden von der Sozialbehörde übernommen.

Die Versorgung mit Strom, Heizung und die Instandhaltung der Wohnung obliegt dem Betreiber der Unterkunft. Die Schlafzimmer sowie Küche und Sanitäranlagen sind vollständig möbliert und mit den erforderlichen Haushaltsgeräten ausgestattet. Für die Reparatur oder den Austausch von Möbeln- und Haushaltsgegenständen ist der Betreiber der Unterkunft zuständig und kommt für die dadurch anfallenden Kosten auf.

In der Unterkunft gibt es kein kostenfreies Internet / WLAN, keine Computer zur gemeinschaftlichen Nutzung und auch keinen gemeinschaftlichen Aufenthaltsraum; im streitgegenständlichen Zeitraum konnten die Bewohner jedoch Computer in Gemeinschaftsräumen einer anderen Gemeinschaftsunterkunft der Beklagten mitbenutzen.

Mit Bescheid vom 7. November 2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen gemäß § 2 AsylbLG für den Monat November 2019 in Höhe von insgesamt 270,53 EUR (382 EUR Regelbedarfsstufe 2 abzüglich 33,84 EUR Strom/Energiekosten und abzüglich 23,52 EUR Innenausstattung/Geräte; zeitanteilig ab 06.11.2019 aufgrund eines stationären Klinikaufenthaltes vom 5. September 2019 bis 6. November 2019). Mit Bescheid vom 22. November 2019 bewilligte sie Leistungen gemäß § 2 AsylbLG für den Monat Dezember 2019 in Höhe von 324,64 EUR (382 EUR Regelbedarfsstufe 2 abzüglich 33,84 EUR Strom/Energiekosten und abzüglich 23,52 EUR Innenausstattung/Geräte). Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 9. Dezember 2019 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 bewilligte die Beklagte Leistungen gemäß § 2 AsylbLG für den Monat Januar 2020 in Höhe von 330,59 EUR (389 EUR Regelbedarfsstufe 2 abzüglich 34,46 EUR Strom/Energiekosten und abzüglich 23,95 EUR Innenausstattung/Geräte). In gleicher Höhe bewilligte die Beklagte Leistungen für Februar 2020 mit Bescheid vom 24.01.2020. Mit Bewilligungsbescheid vom 13.02.2020 bewilligte die Beklagte für März 2020 wegen eines stationären Klinikaufenthaltes des Klägers nur noch 116,64 EUR (389 EUR Regelbedarfsstufe 2 abzüglich 34,46 EUR Strom/Energiekosten, abzüglich 23,95 EUR Innenausstattung/Geräte und abzüglich 213,95 EUR "Kürzung der Sachleistungen"), wobei Anfang April, nachdem der Kläger nachgewiesen hatte, dass er schon am 21.02.2020 wieder aus der Klinik entlassen worden war, eine Nachzahlung in Höhe von 213,95 EUR erfolgte.

Den Widerspruch...

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