Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Ein-Euro-Job. Angemessenheit der Mehraufwandsentschädigung. Fahrkostenübernahme

 

Orientierungssatz

Die für die Zeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit bewilligte Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1 Euro pro Stunde ist auch dann angemessen iS von § 16 Abs 3 S 2 SGB 2, wenn die Kosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Beschäftigungsstätte 40% des regelmäßig erzielten monatlichen Betrages von 130 Euro betragen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.11.2008; Aktenzeichen B 14 AS 66/07 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Fahrtkosten für die Fahrt zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.

Der Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Er beantragte am 07.04.2006 aus Anlass der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit im Werkhof in I am 10.04.2006 die Übernahme der ihm entstehenden Fahrtkosten. Zur Begründung gab er sinngemäß an, er erhalte lediglich 1,- EUR für jede gearbeitete Stunde. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 30 Stunden. Da er einen Anfahrtsweg von ca. 4 km habe, sei der Aufwand vergleichsweise hoch.

Mit Bescheid vom 02.05.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten ab. Zur Begründung wurde angegeben, die dem Kläger gewährte Mehraufwandsentschädigung sei eine Pauschalleistung für die Teilnehmer und decke alle Aufwendungen, also auch die für Fahrtkosten, im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Zusatzjob ab.

Den gegen diesen Bescheid am 15.05.2006 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31.05.2006 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 26.06.2006 erhobene Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Fahrtkosten für die Zeit der Arbeitsgelegenheit vom 10.04.2006 bis zum 05.04.2007 in Höhe von 51,90 EUR monatlich geltend macht.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor:

Die ihm gewährte Entschädigung müsse angemessen sein. Dies sei nur dann der Fall, wenn u. a. auch der Mehrbedarf für Fahrtkosten abgedeckt werde. Da der Preis der Monatsfahrkarte für die von ihm zurückzulegende Strecke von ca. 4 km 51,90 EUR monatlich ausmache, sei der verbleibende Betrag für ihn nicht angemessen. Damit verbleibe kein ausreichender Anreiz für die Aufnahme der Arbeitsgelegenheit. Auch die erhöhten Kosten in Bezug auf Arbeitskleidung, Ernährung, etc. würden dadurch nicht mehr ausgeglichen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2006 zu verurteilen, dem Kläger Fahrtkosten für die Ausübung der Arbeitsgelegenheit in der Zeit vom 10.04.2006 bis zum 05.04.2007 in Höhe von monatlich 51,90 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die gewährte Mehraufwandsentschädigung von 1,- EUR pro Stunde sei so lange angemessen, wie sie die tatsächlichen Aufwendungen - insbesondere die für Fahrtkosten - übersteige. Der Kläger trage selber vor, dass die Fahrtkosten lediglich 40 - 50 % der gezahlten Mehraufwandsentschädigung ausmache. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung der Mehraufwandsentschädigung einen Anreiz zur Aufnahme eines normalen Arbeitsverhältnisses dienen soll, nicht aber dem Anreiz zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Mehraufwandsentschädigung in Form der zusätzlichen Übernahme der tatsächlich für die Fahrt zum Arbeitsplatz der Arbeitsgelegenheit entstehenden Fahrtkosten.

Die im Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeitsgelegenheit entstandenen Fahrtkosten sind durch die Gewährung der Mehraufwandsentschädigung von 1,- EUR pro Stunde ausgeglichen.

Dem Kläger steht für die Zeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine angemessene Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu. Diese Entschädigung muss einerseits beispielsweise den Mehrbedarf für Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Wäsche und Ernährung berücksichtigen (vgl. Eicher, SGB II, § 16, Anm. 230). Sie darf andererseits nicht so hoch sein, dass sie zusammen mit dem Arbeitslosengeld II einen "Stundenlohn" wie in einem Arbeitsverhältnis ergibt (vgl. Eicher, SGB II, § 16, Anm. 228).

Diesen o. a. Kriterien genügt die von der Beklagten gewährte Mehraufwandsentschädigung von 1,- EUR pro Stunde auch unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten Fahrtkostenbelastung von 51,90 EUR monatlich. Die Belastung durch die Fahrtkosten macht nämlich nur knapp 40 % der regelmäßig erzielten 130,- EUR monatlich aus. Für diese Betrachtung ist gleichgültig, dass der Kläger gegebenenfalls nicht jeden Monat dieselbe Höhe der Entschädigung erzielt. Eine Pausc...

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