Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Weg zur Toilette im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls, wenn eine Arbeitnehmerin während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (hier: Grillabend während eines zweitägigen Workshops zur Verbesserung der Zusammenarbeit in den Abteilungen) auf dem Weg zur Toilette stürzt.

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 wird festgestellt, dass das Umknicken der Klägerin am 25.09.2014 mit Bruch des linken Sprunggelenkes ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 25.09.2014 als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

Die am 28.05.1970 geborene Klägerin ist bei der Fa. C GmbH & Co. KG als Industriekauffrau beschäftigt.

Vom 25.09.2014 bis zum 26.09.2014 fand eine außerbetriebliche Maßnahme des Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Abteilungen Vertrieb und Anwendungsberatung statt. Hierzu brachte der Arbeitgeber die Mitarbeiter der Abteilungen in dem Hotel B in C unter und beauftragte einen externen Berater mit der Durchführung von Workshops. Nach den Planungen sollten am 25.09.2014 nach der Anreise am Morgen und einem gegenseitigen Kennenlernen noch vormittags Gruppenarbeiten stattfinden. Nachmittags waren 6 Workshops geplant und abends sollte ein gemeinsamer Grillabend stattfinden. Am 26.09.2014 waren vormittags eine Präsentation der Workshopergebnisse und anschließend ein abschließendes Mittagessen auf der Tagesordnung.

Die Klägerin nahm mit ca. 50 weiteren Personen an der Veranstaltung teil. Dabei waren auch Vorgesetzte unterhalb der Geschäftsführerebene anwesend. Gegen Ende der Workshops (ca. eine halbe Stunde vor Ende der Workshops) erschien auch der Geschäftsführer Herr H. Nach Ende des begleiteten Seminars konnten sich die Teilnehmer des Lehrgangs frisch machen. Ab dem frühen Abend fand dann der Grillabend statt. Während die Teilnehmer in der zum Hotel gehörenden, ausgebauten Scheune ankamen, wurde für sie von Mitarbeitern des Hotels gegrillt. Zudem wurden Getränke ausgeschenkt. Die Kosten für diese Abendveranstaltung wurden vom Arbeitgeber getragen. Eine zeitliche oder mengenmäßige Limitierung von Speisen und Getränken gab es nicht. Es bestand auch - zumindest anfänglich - eine Anwesenheitspflicht der Teilnehmer bei der Abendveranstaltung. Konkrete dienstliche Inhalte oder Programmpunkte bestanden hingegen nicht. Der Abend sollte dazu dienen, die Zusammenarbeit der Abteilungen dadurch zu fördern, dass sich die Mitarbeiter persönlich besser kennenlernen und auch mal in einem informellen Rahmen Informationen austauschen.

Irgendwann zwischen 23:30 Uhr und 1:00 Uhr - zu dem Zeitpunkt waren noch ca. zwei Drittel der Teilnehmer und auch noch Vorgesetzte auf der Abendveranstaltung zugegen - begab sich die Klägerin im Beisein der Zeugin C (früher X) auf den Weg zur Toilette. Im Anschluss war eine Rückkehr in die Scheune geplant. Um zur Toilette zu gelangen, mussten sie die ausgebaute Scheune verlassen und das Haupthaus des Hotels aufsuchen. Hierzu begaben sie sich in Richtung des Seminarraums, da sie dort einen Durchgang zur Toilette vermuteten. Sie stiegen dazu die Stahltreppe zum Seminarraum hinauf, nur um oben festzustellen, dass die Außentür zum Raum verschlossen war. Sie beschlossen daher, die Treppe wieder hinab zu steigen und zum Haupteingang des Hotels zu gehen. Beim Herabsteigen der Treppe knickte die Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt halbhohe Stiefeletten mit Keilabsätzen trug, um. Aufgrund der sofort eintretenden Beschwerden konnte sie den Weg nicht fortsetzen.

Da die Klägerin zeitnah zum Seminar in den Urlaub fahren wollte, dauerte es eine Zeit (ca. eine halbe bis Dreiviertelstunde), bis sie einwilligte, dass ein Rettungswagen gerufen werden durfte. Nach den Angaben des Rettungsdienstes fand der Einsatz von 1:57 Uhr bis 3:16 Uhr statt. Der Rettungswagen brachte die Klägerin dann, in Begleitung von Frau C, in die Katholischen Kliniken in N. Dort wurde eine Fraktur des linken oberen Sprunggelenks festgestellt. Das Krankenhaus erstellte aber keinen Durchgangsarztbericht und wandte sich auch nicht an die Beklagte. Das Krankenhaus gab später gegenüber der Beklagten an, dass die Klägerin dort (alkoholbedingt) nur undeutliche Angaben zum Unfallhergang gemacht habe. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) habe um 4:10 Uhr bei 1,99 Promille gelegen. Zur weiteren Behandlung wurde die Klägerin am nächsten Tag in das heimatnahe Allgemeine Krankenhaus I verlegt und dort auch operativ versorgt.

Das Allgemeine Krankenhaus erstatte daraufhin einen Durchgangsarztbericht. Diesen nahm die Beklagte zum Anlass, in Bezug auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu ermitteln. Mit Bescheid vom 17.11.201...

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