Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.03.2023; Aktenzeichen B 5 R 54/22 BH)

BSG (Beschluss vom 02.03.2021; Aktenzeichen B 5 R 8/21 S)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten

 

Tatbestand

Der 1970 in E geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er trat am 01.09.1986 aufgrund einer Beschäftigung bei der E1 C in die deutsche Rentenversicherung ein. Am 31.01.2018 beantragte er die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Bescheid vom 28.03.2018 erstattete die Beklagte dem Kläger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.09.1986 bis 29.02.2008 mit einem Betrag in Höhe von 27.767,36 Euro. Für Zeiten eines Sozialleistungsbezuges erfolgte keine Erstattung, da entsprechende Beiträge nicht vom Kläger getragen worden sind.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er wendete sich insbesondere gegen die Höhe des zu erstattenden Betrages. Nach seiner Berechnung müssten es mindestens 250.000 Euro sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt sie aus, nach der Überprüfung im Widerspruchsverfahren bleibe festzuhalten, dass nach den Unterlagen für die Erstattung zu Unrecht unberücksichtigt gebliebene Beitragszeiten oder sonstige Fehler in der Berechnung nicht festzustellen seien. Insofern sei der Erstattungsbetrag nach den vorhandenen Unterlagen und nach der anzuwendenden Rechtslage richtig ermittelt worden.

Mit Schreiben vom 02.09.2018 widersprach der Kläger erneut der Entscheidung der Beklagten. Diese leitete das Schreiben an das Sozialgericht Dortmund weiter. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der Kläger, dass er Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben und ein Verfahren gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht führen wolle.

Zur Begründung trägt er vor, er habe jahrelang die Pflege von Familienangehörigen geleistet, insbesondere von seinem behinderten Bruder. Er habe seine Eltern unterstützt bei der Anpassung an die deutschen Verhältnisse und da sie der deutschen Schrift und Sprache nicht mächtig gewesen seien. Außerdem hätten psychologische Probleme der Familienangehörigen bestanden. Er selber habe einen Grad der Behinderung von 20 gehabt.

Er beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von mindestens 250.000 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der zu erstattete Betrag sei entsprechend der gesetzlichen Regelungen korrekt berechnet worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 03.04.2019 wurden die Beteiligten über die Absicht des Gerichts in Kenntnis gesetzt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.

Der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Klägers war nach seinem sich aus seinem Vortrag ergebenden Begehren, analog §§ 133, 157 BGB, dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2018 begehrt sowie die Verpflichtung der Beklagten ihm Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von mindestens 250.000 Euro zu erstatten.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Bescheid vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2018 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung eines höheren als den bereits erstatteten Betrag in Höhe von 27.767,36 Euro gem. § 210 Abs. 1 SGB VI.

Nach § 210 Abs. 1 SGB VI werden Beiträge erstattet an

1. Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,

2. Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,

3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Nach Absatz 1a werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gil...

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