rechtskräftig

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gem. Artikel 100 Grundgesetz die Frage vorgelegt, ob § 200 Abs. 1 und § 434 c Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der bewilligten Arbeitslosenhilfe. Der Kläger begehrt die Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt, das den Erhalt von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Der am ... geborene Kläger war zuletzt vom 01.03.1991 bis zum 30.06.1998 als sogenannter Vorverkäufer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete entsprechend einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 27.11.1997 durch eine arbeitgeberseitige Kündigung vom 04.11.1997. Der Kläger wurde durch den Vergleich unter Fortzahlung der bisherigen durchschnittlichen Vergütung in Höhe von brutto 5.000,00 DM von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt und erhielt eine Abfindung.

Am 25.06.1998 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Unter dem 30.06.1998 erstellte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers eine Arbeitsbescheinigung. Er teilte für die monatlichen Abrechnungszeiträume von Juli 1997 bis Juni 1998 die jeweiligen monatlichen Bruttoarbeitsentgelte mit, die sich insgesamt auf eine Summe von 57.407,38 DM beliefen. Zusätzlich zu diesen Monatsverdiensten erhielt der Kläger - nachgewiesen durch die von ihm vorgelegten Gehaltsabrechnungen - im Abrechnungszeitraum August 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe von 52,- DM, im Abrechnungsmonat September 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe von 182,00 DM und im Abrechnungsmonat Oktober 1997 ein Urlaubsgeld in Höhe von 442,00 DM sowie eine Jahressonderzuwendung in Höhe von 3.286,00 DM. Auch von diesen zusätzlichen Zahlungen wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.07.1998 für 789 Leistungstage in Höhe von 449,96 DM wöchentlich nach Leistungsgruppe C unter Berücksichtigung des allgemeinen Leistungssatzes. Grundlage der Leistungsbewilligung war ein gerundetes Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM wöchentlich. Dabei berücksichtigte die Beklagte die von dem früheren Arbeitgeber des Klägers in der Arbeitsbescheinigung mitgeteilten monatlichen Bruttoarbeitsentgelte der Zeit von Juli 1997 bis Juni 1998 in Höhe von insgesamt 57.407,38 DM. Der Gesamtbetrag geteilt durch 52 Wochen ergab ein ungerundetes Bemessungsentgelt in Höhe von 1.103,99 DM wöchentlich. Nicht berücksichtigt wurde das für August bis Oktober 1997 gezahlte Urlaubsgeld sowie die für Oktober 1997 gezahlte Jahressonderzuwendung.

Ab dem 01.01.1999 erhöhte sich auf der Grundlage der Leistungsentgeltverordnung 1999 der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes auf wöchentlich 456,33 DM. Mit dem 01.07.1999 passte die Beklagte das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt gem. § 138 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) der allgemeinen Einkommensentwicklung an und bewilligte Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.121,54 DM (gerundet 1.120,00 DM) in Höhe von 462,00 DM wöchentlich. Durch die Leistungsentgeltverordnung 2000 erhöhte sich der Zahlbetrag ab dem 01.01.2000 auf 472,78 DM.

Ab dem 22.06.2000 erhöhte die Beklagte das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt um 10 % auf 1.233,69 DM (gerundet 1.230,00 DM), so dass sich ein neuer Zahlbetrag in Höhe von 504,21 DM wöchentlich ergab. Dies geschah in Form einer vorläufigen Entscheidung aufgrund des am 21.06.2000 veröffentlichten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (Az.: 1 BvL 1/98 u.a,, NJW 2000, Seite 2264). Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2000 schließlich erhöhte die Beklagte das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt erneut gem. § 138 SGB III auf 1.241,09 DM (gerundet 1.240,00 DM) und bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 01.07,1998 der Höhe nach wiederum vorläufig von 507,01 DM wöchentlich. Mit dem 27.08.2000 war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erschöpft.

Bereits am 12.07.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe. Er machte Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen und legte eine Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau vor.

Mit Bescheid vom 11.08.2000 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab dem 28.08.2000 bis zum 27.08.2001 ohne Berücksichtigung von Vermögen und ohne Anrechnung von Einkommen. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.130,00 DM in Höhe von 419,93 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, Leistungssatz 53 %).

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2000, das am 28.08.2000 beim Arbeitsamt ... einging, Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, mit der Bemessungsgrundlage für die Arbeitslosenhilfe nicht einverstanden zu sein. Er habe Arbeitslosengeld zuletzt nach einem Bemessun...

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