Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.09.2009; Aktenzeichen 1 BvR 1993/09)

BSG (Urteil vom 19.05.2009; Aktenzeichen B 8 SO 35/07 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Erstattung von Stromkosten als Einkommen.

Der Kläger erhält laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Beklagte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Für die Begleichung von Stromkosten verlangten die Stadtwerke C seit Oktober 2004 einen monatlichen Abschlag als Vorauszahlung in Höhe von 34,00 Euro monatlich. Dieser Betrag wurde jeweils im Rahmen der laufenden Hilfezahlung durch die Beklagte aus dem Regelsatz direkt an die Stadtwerke überwiesen.

Nach einer telefonischen Aufforderung im Oktober 2005 forderte die Beklagte am 24.11.2005 den Kläger schriftlich zur Vorlage der Stadtwerkeendabrechnung bezüglich der Stromkosten auf. Am 02.12.2005 erfolgte eine weitere schriftliche Aufforderung mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Guthaben aus einer Stadtwerkeendabrechnung um Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII handele. Die Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung ergebe sich aus § 60 ff SGB I. Mit Schriftsatz vom 30.12.2005 wies die Beklagte den Kläger erneut auf seine Mitwirkungspflicht zur Vorlage der Stromendabrechnung im Sinne des § 60 SGB I hin und machte deutlich, dass die Sozialhilfe gemäß § 66 SGB I ganz oder teilweise versagt werden könne, wenn der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werde. Als Frist zur Vorlage der Unterlagen wurde der 15.01.2006 gesetzt. Der Kläger teilte am 05.01.2006 mit, dass die Abrechnung nicht vorgelegt werde, da das Guthaben kein Einkommen darstelle und eine Anrechnung als Vermögen wegen der Geringfügigkeit nicht in Betracht komme. Nach einem Hinweis der Beklagten, dass es sich um Einkommen handele, welches im Zuflussmonat anzurechnen sei, und einer weiteren Fristsetzung zur Vorlage der Abrechnung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2006 die Sozialhilfeleistungen des Klägers ab dem 01.02.2006 wegen fehlender Mitwirkung ein, da er sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, die Stadtwerkeendabrechnung vorzulegen.

Dagegen legte der Kläger am 23.01.2006 Widerspruch ein und beantrage mit Schriftsatz vom selben Tage beim Sozialgericht Detmold den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der weiteren Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt (Az.: S 6 SO 17/06 ER). Auf Anregung des Gerichts legte der Kläger dann die Stadtwerkeendabrechnung vor, die mit einem Guthaben für den Kläger in Höhe von 204,98 Euro abschloss. Die Beklagte wies die Stadtwerke am 09.02.2006 an, diesen Guthabenbetrag an den Kläger auszuzahlen. Mit Bescheid vom 09.02.2006 bewilligte die Beklagte dann die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Februar 2006 unter Anrechnung des Guthabenbetrages aus Strom in Höhe von 204,98 Euro. Das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde daraufhin für erledigt erklärt. Gegen den Bescheid vom 09.02.2006 legte der Kläger unter Hinweis auf den bisherigen Schriftwechsel Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 wurde der Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, die Auszahlung des Stromguthabens sei im Februar 2006 als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Einkommen sei all das, was jemand in der Bedarfszeit dazu erhalte, Vermögen das, was er bereits habe. Zum Einkommen gehörten alle Einkünfte in Geld, unerheblich davon, aus welcher Quelle sie stammen oder aus welchem Grund sie geleistet werden. Die Auszahlung des Stromguthabens sei demnach im Zeitpunkt des Zuflusses Einkommen.

Dagegen richtet sich die am 06.06.2006 erhobene Klage, mit der der Kläger die weitere Zahlung in Höhe von 204,98 Euro für den Monat Februar 2006 begehrt. Er ist der Ansicht, das Guthaben aus der Stromendabrechnung stelle allenfalls Vermögen, nicht aber Einkommen dar. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Stromkosten aus der Regelsatzzahlung geleistet worden seien und Erstattungen aus aus der Regelzahlung bewirkten Leistungen schon begrifflich nicht als Einkommen berücksichtigt werden könnten. Insofern bestehe ein Unterschied zu Heizkostenerstattungen, da die Heizkosten verbrauchsabhängig zusätzlich zum Regelsatz übernommen würden. Stromguthaben stelle das dar, was der Hilfeempfänger in der laufenden Bedarfszeit bereits aus seinem Einkommen geleistet habe. Wenn der Ansicht der Beklagten gefolgt würde, könne keinem Hilfeempfänger mehr geraten werden, monatliche Abschläge auf die Stromkosten zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19.01.2006 und 09.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 zu verurteilen, für den Monat Februar 2006 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt von 204,98 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und weiterhin die Auffassung vertreten, das Stromguthaben sei im Zeitpunkt der Ausz...

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