Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungen für Bildung und Teilhabe. Tagesausflug einer Kindertageseinrichtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufwendungen für einen Tagesausflug einer Kindertageseinrichtung stellen einen Bedarf gem § 28 Abs 2 S 1 Nr 1, S 2 SGB 2 dar, unabhängig davon, ob der Bildungs- oder der Freizeitaspekt im Vordergrund steht.

2. Die Aufwendungen für einen Tagesausflug einer Kindertageseinrichtung stellen keinen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben iS des § 28 Abs 7 SGB 2 dar, insbesondere keine Teilnahme an Freizeiten gem § 28 Abs 7 Nr 3 SGB 2.

 

Orientierungssatz

Der Begriff der Tageseinrichtung iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 8 ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl Einrichtungen, die nur für einen Teil des Tages, als auch Einrichtungen, die ganztägig geöffnet sind, zB Kinderkrippen, Kindergärten, Schulhorte.

 

Tenor

I. Die Bescheid vom 11.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2011 wird aufgehoben und der Klägerin zu 2. ein Betrag in Höhe von 41,50 € bewilligt.

II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.

III. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach § 28 SGB II.

Mit Bescheid vom 12.04.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen gemäß § 28 Abs. 7 SGB II für die Mitgliedschaft der Klägerin zu 2. im Kinder- und Jugendsportclub D. e.V. in Höhe von monatlich 10,00 €.

Am 23.06.2011 stellte die Klägerin zu 2. einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für drei Tagesausflüge. Die Ausflüge fanden währen der Sommerferien mit dem Schulhort statt, am 13.07.2011 zum Sonnenpark L. (13,00 €), am 21.07.2011 zum Kletterwald K. (12,00 €) und am 10.08.2011 in den Zoo nach L. (16,50 €).

Der Beklagte lehnte den Antrag am 11.07.2011 mit der Begründung ab, dass der Klägerin zu 2. bereits monatlich 10,00 € gemäß § 28 Abs. 7 SGB II für die Mitgliedschaft im Kinder- und Jugendsportclub D. e.V. gewährt werden und somit keine weiteren Kosten nach § 28 Abs. 7 SGB II berücksichtigt werden können.

Am 28.07.2011 legten die Klägerinnen gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Am 01.08.201 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Am 05.09.2011 haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Chemnitz Klage gegen den Widerspruchbescheid erhoben.

Sie sind der Auffassung, dass eine Kostenerstattung gemäß § 28 Abs. 2 SGB II in Betracht komme.

Die Klägerin zu 1. hat die Klage am 08.12.2011 zurückgenommen.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

den Bescheid vom 11.07.2011in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2011 aufzuheben und ihr Leistungen in Höhe von 41,50 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Da der Freizeitaspekt im Vordergrund stehe, sei § 28 Abs. 7 SGB II anwendbar und nicht § 28 Abs. 2 SGB II.

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten waren Gegenstand des Verfahrens. Hierauf und auf den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Bescheid vom 11.07.2011in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 und 2 SGG.

Der Klägerin zu 2. sind Leistungen in Höhe von 41,50 € gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGB II zu bewilligen, § 54 Abs. 4 SGG.

Gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge als Bedarfe für Bildung und Teilhabe anerkannt. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt § 28 Abs. 2 S. 1 SGB II entsprechend, § 28 Abs. 2 S. 2 SGB II.

a) Der Schulhort in den Ferien, den die Klägerin zu 2. besuchte, stellt eine Kindertageseinrichtung i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2 SGB II dar.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.

Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl Einrichtungen, die nur für einen Teil des Tages als auch Einrichtungen die ganztägig geöffnet sind, z.B. Kindergrippen, Kindergärten, Schulhorte, vgl. Münder, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage, zu § 28 Rn. 11 und Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, zu § 22 VIII, Rn. 3.

b) Die drei Ausflüge waren Ausflüge der Kindertageseinrichtung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II, da sie durch den Schulhort durchgeführt wurden.

c) Die Aufwendungen in Höhe von 41,50 € sind für diese drei Tagesausflüge entstanden.

2. Die Aufwendungen für die drei Tagesausflüge stellen keinen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben i.S.d. § 28 Abs. 7 SGB II (Teilnahme an Freizeiten) dar, da die Ausflüge durch den Schulhort durchgeführt wurden.

Gemäß § 28 Abs. 7 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ...

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