Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Auszubildender. Bezug von BAföG-Leistungen. Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung. Zuwendungen durch Angehörige. Abgrenzung zwischen anrechenbarem Einkommen und nicht anrechenbarem Darlehen. Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Orientierungssatz

Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist bei einem Geldzufluss unter Verwandten genau zu unterscheiden zwischen verschleierter Schenkung, Unterhaltszahlung oder Darlehen. Es ist zu prüfen, ob ein Darlehensvertrag tatsächlich abgeschlossen wurde und ernst gemeint ist. Mindestvoraussetzung für ein Darlehen ist, dass spätestens zum Zeitpunkt des Geldflusses eine konkrete Verabredung über die Rückzahlungsverpflichtung getroffen worden ist. Zumindest über die Höhe des geschuldeten Betrags oder die Frage, wie dieser Betrag ermittelt werden soll, müsse Klarheit bestehen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der am …1980 geborene Kläger begehrt die Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in Höhe von monatlich 280,00 EUR für die Zeit vom 13.3.2008 bis zum 30.9.2009.

Der Kläger beantragte am 13.3.2008 beim Beklagten die Übernahme von ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung. Er absolvierte vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2009 eine Ausbildung zum 3D-Programierer bei der G A GmbH in Berlin, einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule. Vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2008 bezog er sog. Schülerbafög (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Bafög) in Höhe von 467,00 EUR monatlich. Vom 1.10.2008 bis zum Ende der Ausbildung am 30.9.2009 erhielt er Bafög in Höhe von monatlich 514,00 EUR. Die Mietaufwendungen betrugen durchgehend 280,00 EUR, wobei das Wasser über einen Elektroboiler erhitzt wurde. Bis zur Antragstellung übernahm die Mutter des Klägers die Mietzahlungen an den Vermieter und das Schuldgeld von monatlich ca. 750,00 EUR.

Mit angefochtenem Bescheid vom 22.4.2008 lehnte der Beklagte die Übernahme der Unterkunftskosten unter Hinweis auf die Bedarfsdeckung durch die Zahlungen der Mutter des Klägers ab. Mit Widerspruch vom 8.5.2008 machte der Kläger geltend, dass die bisherigen Zahlungen lediglich darlehensweise erfolgt seien und in Zukunft eingestellt würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5.8.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet unter Hinweis auf die Bedarfsdeckung zurück.

Mit am 29.8.2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangener Klage trägt er vor, er habe die Mietzahlungen lediglich darlehensweise erhalten. Diese könnten nicht angerechnet werden.

Er beantragt,

den Bescheid vom 22.4.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2008 aufzuheben und ihm Leistungen für die Zeit vom 13.3.2008 bis zum 30.9.2009 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist auf die Bescheide.

Der Kläger machte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführliche Angaben zu Art und Umfang der Unterstützung seiner Mutter im streitigen Zeitraum.

Die Zeugin B…, die Mutter des Klägers, wurde in der mündlichen Verhandlung gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, Aktenzeichen …, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch die begehrten Leistungen aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nach § 22 Abs. 7 SGB II, weil der Bedarf durch die Zahlungen der Mutter gedeckt war.

Nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1).

Der Umfang der Leistungen bemisst sich anhand einer an dem SGB II orientierten Vergleichsberechnung (BSG, Urteil vom 21.12.2009, - B 14 AS 61/08 R -). D.h. der Bedarf des Auszubildenden wird fiktiv so ermittelt, als sei er Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Anwendung der Vorschriften zur Einkommensanrechnung. Der so ermittelte Bedarf nach dem SGB II stellt den Anspruch auf den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II dar, es sei denn der tatsächliche Unterkunftskostenbedarf abzüglich der im Bafög enthaltenen Leistungen für Unterkunft und Heizung unterschreitet den vorberechneten Bedarf. In diesem Fall wird lediglich der verbleibende Unterkunftskostenbedarf ...

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