Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wg. verminderter Erwerbsfähigkeit

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der ... geborene Kläger ist gelernter Bäcker (Lehrzeit 1964 bis 1967) und war im erlernten Beruf bis 1968 tätig. Anschließend war er von 1969 bis 1972 Soldat bei der Bundeswehr. In der Folgezeit war er von 1973 bis 1979 als Kraftfahrer und schließlich von 1979 bis 30.06.1995 als Haus- und Hofarbeiter in der Klinik A. in B. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers. Im anschließenden Arbeitsgerichtsverfahren wurde die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch Urteil des Arbeitsgerichts K. vom 30.10.1996 bestätigt.

Bereits am 13.05.1993 stellte der Kläger erstmals Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Nach Durchführung ärztlicher Untersuchungen wies die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20.09.1993 sowie Widerspruchsbescheid vom 19.01.1994 ab.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. C vom 17.05.1994 sowie gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz eines weiteren Gutachtens von Prof. Dr. D. von der Orthopädischen Klinik des Krankenhauses E. in F. (Gutachten vom 02.01.1995) wies das Sozialgericht Bayreuth die Klage mit Urteil vom 16.10.1995 als unbegründet zurück. Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein. Dieses veranlasste zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes eine ne Begutachtung durch den Internisten Dr. G. (Gutachten vom 13.08.1996), durch den Orthopäden Prof. Dr. H. (Gutachten vom 02.09.1996) und durch den HNO-Arzt Dr. I. (Gutachten vom 30.06.1996). Alle Gutachter gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass dem Kläger leichte und zeitweise auch mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar seien. Gestützt hierauf wies das Bayer. Landessozialgericht die Berufung mit Urteil vom 30.04.1997 als unbegründet zurück.

Am 30.09.1999 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlasste zunächst eine allgemeinärztliche Untersuchung am 29.10.1999 sowie ergänzend eine neuro-chirurgische Untersuchung am 14.01.2000 und eine Untersuchung auf psychiatrischem Fachgebiet am 26.01.2000. Hierbei wurden beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

1. Verschleiß- und Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule, lumbales Schmerzsyndrom

2. Verschleiß der Halswirbelsäule, rezidivierendes HWS- Schulter-Arm-Syndrom

3. Postthrombotisches Syndrom rechter Unterschenkel, abgeheilte Sprunggelenksfraktur rechts

4. Übergewicht mit statischer Überlastung der tragenden Gelenke

5. Leicht depressiv gefärbte Anpassungsstörung.

Die ärztlichen Sachverständigen kamen übereinstimmend zur Beurteilung, der Kläger sei trotz der bestehenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Gestützt hierauf wies die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.03.2000 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000 ebenfalls zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten ... vom 30.05.2000 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (Klageeingang 05.06.2000).

Das Gericht veranlasste nach Beiziehung einschlägiger medizinischer Unterlagen zunächst eine Begutachtung durch Dr J. K. . Dieser stellte in seinem Gutachten vom 15.11.2000 folgende Gesundheitsstörungen fest:

1. Geringe bis mäßige degenerative Umformungserscheinungen des Achsskelettes mit Bandscheibenschädigungen, jedoch ohne derzeit nachweisbare Nervenwurzelreizerscheinungen und ohne messbare Funktionseinschränkungen

2. Diskrete Verschwellung rechter Unterschenkel und rechte Sprunggelenksgabel nach Bruch und postthrombotischem Syndrom mit fortgeführter Marcumartherapie, trotz Nachweis einer vollständigen Rekanalisierung

3. Deutliche Adipositas, Rektusdiastase, Nabelhernie, Senk-Spreizfuß.

Nach der Beurteilung von Dr. J. ist der Kläger noch in der Lage leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten.

Daraufhin beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz von dem Chirurgen Dr. L., Kliniken M. in N. . Dr. L. führte in seinem Gutachten vom 28.09.2001 als Gesundheitsstörungen Diagnosen unterteilt in 14 Punkten auf und stellte zusammenfassend fest, es bestünden insbesondere Behinderungen des Funktionssystems des Achsenskeletts im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Halswirbelsäule, eine Behinderung des Funktionssystems der unteren Extremität rechts sowie eine chronische Depression. Auf Grund des Schweregrades dieser Erkrankungen seien dem Kläger auch körperlich leichte Arbeiten nicht mehr zumutbar.

Im Hinblick auf die von Dr. L. angeführte Diagnos...

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