Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.02.2009; Aktenzeichen B 2 U 189/08 B)

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.Mai 2001 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Der 1974 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Brauer und Mälzer von September 1990 bis Juni 1993 durchlaufen und ohne Prüfung abgebrochen. Anschließend war er als Fahrer, Verkaufsfahrer sowie als Rampen- und Lagerarbeiter tätig. Von 1993 bis 1998 betrieb er in N. einen Getränkehandel und von Oktober 1995 bis Juni 2000 einen Secondhandshop. Ab 01.03.1999 bewirtschaftete er die Gaststätte O.in N ... Mit diesem Unternehmen ist er Mitglied bei der Beklagten. In der Gaststätte wurden hauptsächlich. Getränke verabreicht und in untergeordnetem Umfang kleine Gerichte. Der Kläger bewirtschaftete die Gaststätte ohne fremde Arbeitskräfte; der später vom Gericht als Zeuge einvernommene R. W. half ihm in der Gaststätte regelmäßig auf Gefälligkeitsbasis. Die Gaststätte befand sich nebst Wirtschaftsräumen im Erdgeschoss eines freistehenden Einfamilienhauses, das der Kläger vollständig angemietet hatte. Im Obergeschoss waren vier bis fünf Wohnräume. Die Eltern des Klägers wohnen in N ... Dort war der Kläger seit 1977 durchgehend behördlich mit seinem Wohnsitz gemeldet. Der Kläger befuhr in der Nacht vom 30.04. zum 01.05.2000 (Sonntag auf Montag) mit einem Audi 100 in N. die K. Straße stadtauswärts. Er kam von der Fahrbahn ab auf die linke Straßenseite und prallte gegen einen am Seitenstreifen abgestellten Lkw-Anhänger, wobei die Zuggabel in das Fahrzeuginnere drang. Der unbeladene 18-Tonnen-Anhanger wurde durch den Anprall 0,90 m zurückversetzt. Auf der nassen Fahrbahn fanden sich keine Brems- oder Fahrspuren. Zeugen des Unfalles sind nicht vorhanden. Der Unfall ereignete sich gegen 2.00 Uhr und wurde von vorbeikommenden Personen zufällig entdeckt. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, insbesondere im Kopfbereich. Die Unfallstelle ist ca. 600 m von der Gaststätte O. entfernt. Der Kläger war in Fahrtrichtung zur Gaststätte unterwegs. Nach den polizeilichen Ermittlungen konnte der genaue Unfallhergang nicht aufgeklärt werden. Der vom Kläger gesteuerte Pkw war mit rotem Überführungskennzeichen xx xxx xxx versehen, die dem Kfz-Reparatur- und Zubehörbetrieb V. in N., zugeteilt waren. Der Kläger hatte sich die Kennzeichen dort ausgeliehen und am Audi angebracht. Den Pkw hatte der Kläger am 29.04.2000 gekauft. In der von der Mutter des Klägers - Frau Jo. H. - am 05.05.2000 der Beklagten erstatteten Unfallanzeige gab diese als Adresse des Klägers "K. 1" an. Im beigefügten Wege-unfallfragebogen bezeichnete die Genannte als Arbeitsstätte und als Ziel des Weges "K.1, N.". Weiter führte sie aus: "Der Unfall muss sich etwa gegen 2.00 Uhr nachts ereignet haben, als mein Sohn auf dem Heimweg war." Auf Nachfrage der Beklagten legte Frau H. im Schreiben vom 20.05.2000 dar, dass der Kläger in seinem Elternhaus in der S. wohne. Über der Gaststätte befinde sich zwar eine Wohnung, die aber leer stehe. Der Kläger habe dort einziehen wollen; nach dem Auseinanderbrechen der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei die Wohnung unmöbliert geblieben. Am 19.06.2000 teilte der damalige Betreuer des Klägers - der Diplom-Volkswirt St. - der Beklagten mit: "Leider ist es i. A. noch nicht möglich mitzuteilen, weshalb Herr H. am 01.05. um 2.00 Uhr sein Lokal aufsuchen wollte." Im Schreiben vom 03.07.2000 verwies der Genannte gegenüber der Beklagten darauf, dass nach einem Gespräch, das er "heute mit Herrn H." geführt habe, sich dieser auf dem Weg zur Gaststätte befunden habe, nachdem er zuvor Kunden nach Hause gebracht habe. Er habe beabsichtigt, die Gaststätte zu reinigen und seine Geldbörse zu holen. Die Beklagte verwies im Schreiben vom 07.07.2000 an den Betreuer darauf, dass sie den "Nachweis einer versicherten Tätigkeit bzw. eines versicherten Unfalles zum Unfallzeitpunkt" benötige; ferner bat die Beklagte um die Beantwortung einiger, im Einzelnen aufgelisteter Fragen. Eine Beantwortung dieser Fragen erfolgte nicht. Das Betreuungsverhältnis endete zum 28.08.2000. Mit Schreiben vom 21.09.2000 bat die Beklagte unter Einschaltung des Versicherungsamtes der Stadt N. um Beantwortung der aufgeworfenen Fragen. Der Kläger beantwortete diese im Beisein seines Vaters am 16.10.2000 beim genannten Versicherungsamt. Die Fragen lauten wie folgt: "1. Für welchen Zeitraum war das Lokal in der Nacht vom 30.04. bis; 01.05.00 geöffnet? 2. Wie lautet der Name und die Anschrift des Gastes, den Herr H. am 01.05.00 nach Hause brachte? 3. Um welche Urzeit und aufgrund welchen Anlasses ist diese Fahrt erfolgt? 4. Aus welchen genauen Gründen wollte Herr H. in das Lokal zurückkehren? Welche Tätigkeiten wollte er noch verrichten und für welchen Zeitraum wollte er sich dort aufhalten?. 5. Wer (Namen und Anschriften) von den anderen im Lokal anwesenden Gästen oder...

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