Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Die Klägerin erwarb am 01.11.2015 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 720 Tage, wobei ihr Arbeitslosengeld vom 01.11.2015 bis 31.07.2017 gewährt wurde.

Am 01.08.2017 nahm sie eine Beschäftigung bei der Firma S. auf.

Nachdem am 01.06.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Firma eröffnet wurde, teilte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 01.06.2018 der Klägerin mit, dass die weitere Beschäftigungsmöglichkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in Wegfall gekommen sei und dass die Klägerin ab 01.06.2018 von der Arbeitsverpflichtung freigestellt werde.

Am 04.06.2018 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten zum 01.06.2018 arbeitslos.

In der am 12.06.2018 erstellten Arbeitsbescheinigung teilte der Insolvenzverwalter der Beklagten mit, dass die Klägerin vom 01.08.2017 bis 31.05.2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt gewesen sei und dass das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2018 durch unbezahlte unwiderrufliche Freistellung durch den Insolvenzverwalter ab 01.06.2018 geendet habe.

Mit Schreiben vom 12.06.2018 kündigte der Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit der Firma S. ordentlich betriebsbedingt zum 30.09.2018.

Mit Bescheid vom 14.06.2018 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2018 bis 30.08.2018 (= Anspruchsdauer 90 Kalendertage) Arbeitslosengeld in Höhe von 50,63 € täglich.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 05.07.2018 aus, dass sie sich seit dem 01.08.2017 noch bis zum 30.09.2018 entsprechend der Kündigung des Insolvenzverwalters vom 12.06.2018 in einem Beschäftigungsverhältnis befinde und dass sie damit bereits ihre versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten von mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre erfülle. Somit habe sie Anspruch auf Arbeitslosengeld über den verbleibenden Rest der 2015 bewilligten Anspruchsdauer von 90 Kalendertagen hinaus.

Den Rechtsbehelf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin am 01.11.2015 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 720 Tage erworben, aber danach keine neue Anwartschaftszeit erfüllt habe. Innerhalb der Rahmenfrist vom 01.06.2016 bis 31.05.2018 habe die Klägerin nur 304 Tage versicherungspflichtige Zeiten zurückgelegt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehe zweifelsfrei am 01.06.2018. Danach liegende Zeiten der Freistellung könnten nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen werden, da sich die Klägerin nur in einem Arbeits- und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befunden habe. Die Beschäftigung habe am 31.05.2018 geendet und somit den Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet. Damit sei kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben worden, denn dazu sei ein mindestens 12-monatiges versicherungspflichtiges Verhältnis (= 360 Tage) innerhalb der Rahmenfrist notwendig (§§ 142, 143 SGB III). Da sich der am 01.11.2015 erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III um 630 Tage (01.11.2015 bis 31.07.2017) mindere, verbleibe ein Restanspruch von 90 Tagen, der der Klägerin bewilligt worden sei.

Mit ihrer am 09.08.2018 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangenen Klage vom selben Tag verfolgt die Klägerin ihr Begehr weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass sie aufgrund der Tatsachen, dass sie zwar zum 01.06.2018 von der Arbeitsverpflichtung, aber nicht unwiderruflich freigestellt worden sei, dass ihr ab 01.06.2018 zunächst der restliche Jahreserholungsurlaub zugeteilt worden sei und dass sie erst im Anschluss davon unwiderruflich freigestellt worden sei, da sie trotz Freistellung und zeitlich nicht näher definierter unwiderruflicher Freistellung nicht von ihren Tätigkeiten und Aufgaben entbunden gewesen sei, da sie vereinbarungsgemäß im Homeoffice an ihrem Wohnsitz tätig gewesen sei, dass sie Geschäftsunterlagen verwahrt habe, dass sie Posteingänge mit Poststempeln versehen habe, dass sie eingehende Post mit einem Vermerk versehen zurückgesandt habe und dass sie für ihre Arbeitgeberin bzw. den Insolvenzverwalter auch noch im Rahmen telefonischer Anfragen über geschäftliche Belange sowie der Büroräumung im Juli 2018 tätig gewesen sei, sehr wohl bis zum 30.09.2018 auch in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Somit habe sie einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld über die gesamte ihr zustehende Bezugsdauer, nicht nur von 90 Tagen.

Auf Anfrage des Gerichtes teilte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 20.12.2019 mit, dass die Klägerin ab 01.06.2018 weder für die Firma S. noch für den Insolvenzverwalter tätig geworden sei, dass die Freistellung wegen vollständiger Betriebseinstellung und fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten erfolgt sei, dass die unwiderrufli...

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