nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller und dessen Ehefrau auf der Grundlage des Abhilfebescheides der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2005 (und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Feb-ruar 2005) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 weitere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich jeweils 154,00 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte der erstat-tungsfähigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von höheren laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Der Antragsteller und seine Ehefrau D. leben gemeinsam mit ihrem Sohn E., geb. am F., in einem Haushalt. Zu dem Haushalt gehören auch G., geb. H., und I., geb. am J., die Enkeltöchter des Antragstellers und seiner Frau, die zugleich deren Pflegekinder sind. Der Landkreis K. gewährt ausweislich einer dem Gericht vorliegenden Bescheinigung vom 5. November 2004 der Ehefrau des Antragstellers für die beiden Pflegekinder L. und M. monatlich ein Pflegegeld in Höhe von jeweils 634,50 EUR. Mit Bescheid vom 24. Novem-ber 2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und dessen Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 laufende Leistungen nach dem SGB II in Hö-he von monatlich 221,94 EUR. Ausweislich des diesem Bescheid beigefügten Berechnungs-bogens berücksichtigte die Antragsgegnerin als Einkommen des Antragstellers ein mo-natliches Kindergeld in Höhe von 462,00 EUR sowie ein "sonstiges Einkommen" in Höhe von 280,50 EUR.

Auf den Widerspruch des Antragstellers hin erging am 2. Februar 2005 ein Abhilfebe-scheid der Antragsgegnerin, mit dem nunmehr für den geregelten Zeitraum monatliche Leistungen in Höhe von 617,94 EUR bewilligt wurden. Aus der diesem Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung sowie den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin jetzt das Pflegegeld für die Pflegekinder L. und M. nicht mehr als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt und zugleich das auf diese Pflegekinder entfallende Kindergeld nur anteilig bei der Berechnung der laufenden Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Ansatz bringt. Ebenfalls anteilig werden nach der Berechnung der Antragsgegnerin die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt. Ausgehend von einem Fünf - Personenhaushalt wird bei der Berechnung ein Unter-kunftskostenanteil von 2/5 in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Berechnungsbogen zum Bescheid vom 2. Februar 2005 sowie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 Bezug genommen.

Bereits am 26. Januar 2005 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er vertritt die Auffassung, dass die Berechnung der laufenden Leistungen - auch nach Erlass des Abhilfebescheides vom 2. Februar 2005 - weiterhin rechtsfehler-haft sei. Zwar setze die Antragsgegnerin nunmehr das Pflegegeld für L. und M. nicht mehr als Einkommen an. Weiterhin werde aber sowohl das Kindergeld für E. (in vollem Umfang) als auch das Kindergeld für die beiden Pflegekinder L. und M. (anteilig) in An-satz gebracht. Dies sei ebenso rechtswidrig wie die anteilige Berücksichtigung von Un-terkunftskosten für E., L. und M. bei der Bedarfsberechnung. Es könne nicht angehen, dass er und seine Ehefrau aufgrund der gesetzlichen Neuregelung im Verhältnis zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage in finanzieller Hinsicht wesentlich schlechter gestellt werden. Das Pflegegeld und auch das Kindergeld der Pflegekinder werde allein für den Lebensunterhalt der Pflegekinder verwandt und von diesen auch benötigt. Die gesamten Unterkunftskosten habe er zu tragen, mit der Folge, dass diese auch bei der Berechnung berücksichtigt werden müssten. Ergänzend verweist er auf eine Stellungnahme des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein vom 11. November 2004 sowie auf zwei Stellungnahmen von Prof. Wiesner zur Frage der Anrechenbarkeit von Pflegegeld als Einkommen der Pflegeperso-nen vom 26. August 2004 und vom 3. Januar 2005.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm und seiner Familie höhere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-haltes unter außer Achtlassung des Kindergeldes für E., L. und M. sowie unter Berücksichtigung der gesamten Unterkunftskosten in Höhe von 801,93 EUR zu ge-währen.

Die Antragsgegnerin beantragt, unter Bezugnahme auf ihren Abhilfebescheid vom 2. Februar 2005 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005,

den Antrag abzulehnen.

Sie vertritt unter Bezugnahme auf einen Hinweis der Regionaldirektion...

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