Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Einkommens für Ansprüche nach dem SGB 2 bei Kindergeldbezug für Pflegekinder

 

Leitsatz (amtlich)

Bei minderjährigen Pflegekindern ist der Teil des Kindergeldes, der nicht auf das Pflegegeld angerechnet wird, bei der Berechnung der Ansprüche nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen der Pflegeeltern zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

1. Das Kindergeld für minderjährige Kinder ist bei der Einkommensermittlung für Leistungen nach dem SGB 2 dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Damit ist es insoweit als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen, als der Bedarf des Kindes anderweitig gedeckt ist.

2. Der Anteil des Kindergeldes für minderjährige Pflegekinder, welcher nicht auf das Pflegegeld angerechnet wird, ist bei der Berechnung der Ansprüche nach dem SGB 2 als Einkommen der Pflegeeltern zu berücksichtigen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 24. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes von zwei Pflegekindern.

Zum Haushalt des Antragstellers gehören neben seiner Ehefrau deren gemeinsamer, inzwischen volljähriger Sohn D. sowie ihre am 14. September 1994 und 10. Mai 1997 geborenen Enkel E. und F. G., die zugleich die Pflegekinder des Antragstellers und seiner Ehefrau sind. Für die beiden Pflegekinder zahlt der Landkreis H. an die Ehefrau des Antragstellers monatlich ein Pflegegeld von jeweils 634,50 €. Mit Bescheid vom 24. November 2004 bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01. Januar bis 30. April 2005 zunächst Leistungen nach dem SGB II von monatlich 221,94 €. Dabei berücksichtigte sie ein monatliches Kindergeld von 462,00 € sowie einen Teil des Pflegegeldes für die beiden Pflegekinder von insgesamt 280,50 € als sonstiges Einkommen.

Nachdem der Antragsteller Widerspruch eingelegt hatte, erließ die Antragsgegnerin den Abhilfebescheid vom 02. Februar 2005. Sie bewilligte nunmehr monatliche Leistungen von 617,94 €, wobei das Kindergeld für D. in voller Höhe, das Pflegegeld für die Pflegekinder E. und F. gar nicht mehr und das auf sie entfallende Kindergeld nur noch insoweit berücksichtigt wurde, als keine Verrechnung mit dem Pflegegeld erfolgt. Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft wurde eine Aufteilung nach Köpfen vorgenommen und für den Antragsteller und seine Ehefrau ein Unterkunftskostenanteil von 2/5 zugrunde gelegt. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005 zurück.

Am 26. Januar 2005 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil er erreichen wollte, dass sowohl das Kindergeld für den volljährigen Sohn als auch für die beiden Pflegekinder überhaupt nicht als Einkommen berücksichtigt werden sollte. Auch habe er die gesamten Unterkunftskosten zu tragen, so dass diese auch bei der Berechnung insgesamt zu seinen Lasten berücksichtigt werden müssten.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 hat das Sozialgericht (SG) Aurich die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller und dessen Ehefrau auf der Grundlage des Abhilfebescheides vom 02. Februar 2005 für die Zeit vom 01. Januar bis 30. April 2005 weitere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 154,00 € zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das SG hat in diesem Beschluss, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, seine Entscheidung insbesondere darauf gestützt, dass das Kindergeld für den volljährigen Sohn D. bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen sei und nicht als Einkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau. Hinsichtlich des nicht auf das Pflegegeld angerechneten Anteils des Kindergeldes für die Pflegekinder E. und F. sei der angefochtene Bescheid jedoch rechtmäßig. Zwar sei nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II das Kindergeld für minderjährige Kinder grundsätzlich bei dem jeweiligen Kind als Einkommen anzurechnen. Dies gelte aber nicht, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigt werde. Da der notwendige Unterhalt eines Pflegekindes durch die wirtschaftliche Jugendhilfe gedeckt sei, spreche überwiegendes dafür, den (anrechnungsfreien) Anteil des Kindergeldes eines Pflegekindes als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen. Auch die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen sei rechtmäßig. Die Kinder D., E. und F. gehörten nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau.

Gegen diesen am 01. März 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 02. März 2005 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die Anrechnung des anteiligen Kindergeldes von insgesamt 115,50 € sei rechtswidrig. Das SG sei zu Unrech...

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