Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2009 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für seine beiden am 2008 geborenen Töchter N. und S. für zwei Monate hat.

Der verheiratete Kläger ist Vater zweier Töchter, der am 2008 in der Schweiz geborenen Zwillingsschwestern N. und S ... Bis zum 31.12.2008 wohnte der Kläger mit seiner Familie in der Schweiz und war dort bis zu diesem Zeitpunkt als Assistenzarzt in K. beschäftigt. Zum 01.01.2009 zog der Kläger mit seiner Familie nach Deutschland um. Im Januar und Februar 2009 übte er keine Erwerbstätigkeit aus. Zum 01.03.2009 nahm er eine nichtselbstständige Beschäftigung als Klinikarzt in A. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf.

Am 16.01.2009 beantragten der Kläger und seine Ehefrau Elterngeld für die beiden Kinder. Die Ehefrau des Klägers beantragte dabei Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Kinder, der Kläger für "Januar + Februar 2009". Der Beklagte bewilligte der Ehefrau des Klägers mit - hier nicht streitgegenständlichem - Bescheid vom 22.06.2009 Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat der Kinder.

Mit Bescheid vom 06.04.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Elterngeld mit der Begründung ab, der Kläger habe in der Schweiz keinen entsprechenden Antrag auf eine dem Elterngeld vergleichbare Familienleistung gestellt, so dass der Anspruch auf Elterngeld in voller Höhe ruhe.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 06.04.2009 wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 06.05.2009. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen, sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz habe zum 31.12.2008 geendet. Im Januar und Februar 2009 habe er keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sich ausschließlich der Betreuung der beiden Kinder gewidmet. Wegen der Elternzeit habe er dann erst ab 01.03.2009 ein Arbeitsverhältnis in Deutschland begründet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, ein Elternteil könne mindestens für zwei und höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Elterngeld könne nur für Lebensmonate des Kindes gezahlt werden, in denen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen durchgehend vorlägen. Ausnahmen hiervon bestünden nur bei vorübergehender Unterbrechung der Betreuung und für den Monat, in dem eine der Voraussetzungen für den Elterngeldbezug entfalle. Für den 2. und 3. Lebensmonat der Kinder ergebe sich daher kein Leistungsanspruch, weil sich der Wohnsitz des Klägers bis 31.12.2008 in der Schweiz befunden habe und sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau bis zum 31.12.2008 ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz gehabt hätten. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben sei somit ausschließlich die Schweiz bis zum 31.12.2008 für die Erbringung von Familienleistungen zuständig. Für den 2. Lebensmonat (21.12.2008 bis 20.01.2009) bestehe für die Zeit vom 21.12.2008 bis 31.12.2008 kein Anspruch auf Elterngeld, so dass die Anspruchsvoraussetzungen für den 2. Lebensmonat somit nicht durchgehend vorlägen. Elterngeld für den 2. Lebensmonat könne somit nicht bewilligt werden. Eine tageweise Bewilligung von Elterngeld sehe das BEEG nicht vor. Da die Mindestbezugsdauer für Elterngeld von 2 Lebensmonaten nicht erfüllt werden könne, sei eine Bewilligung für den 2. und 3. Lebensmonat der Kinder ausgeschlossen. Auch eine Bewilligung für den 3. und 4. Lebensmonat der Kinder scheide aus. Der Kläger habe ab 01.03.2009 und somit noch während des 4. Lebensmonats der Kinder (21.02.2009 bis 20.03.2009) eine Vollzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 40 Wochenstunden aufgenommen. Im 4. Lebensmonat der Kinder habe der Kläger in der Zeit vom 01.03.2009 bis zum 20.03.2009 insgesamt 131,40 Stunden gearbeitet, woraus sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 32,85 Stunden errechne. Da die Arbeitszeit im 4. Lebensmonat mithin über 30 Stunden wöchentlich im Durchschnitt gelegen habe, sei die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG nicht erfüllt. Da der Kläger somit sowohl im 2. Lebensmonat als auch im 4. Lebensmonat keinen Anspruch auf Elterngeld habe und damit die Mindestbezugszeit von Elterngeld für zwei Lebensmonate nicht erfüllbar sei, könne Elterngeld nicht beansprucht werden.

Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg am 15.09.2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass Elterngeld nur für Lebensmonate und nicht zumindest wahlweise für Kalendermonate bezogen werden könne. Er habe unstreitig zwei volle Monate in Deutschland gewohnt und auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld in diesem Zeitraum erfüllt. Nur weil seine beiden Töchter nicht am Ersten eines Monats g...

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