Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Abschluss eines Aufhebungsvertrags. drohende betriebsbedingte Kündigung. Zeitpunkt. drei Monate vor maßgebender Kündigungsfrist. Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes. Zumutbarkeit der Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages, mit dem das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird, als zu dem eine ordentliche Arbeitgeberkündigung gedroht hätte.

 

Tenor

I. Die Klage gegen die Bescheide vom 6. Juli 2015, 17. Juli 2015 und 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe streitig.

Der am 1960 geborene Kläger war als Abteilungsleiter im Bereich Personal bei der G. beschäftigt. Am 24.02.2015 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2015 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Die regelmäßige Kündigungsfrist wäre sechs Monate zum Quartalsende gewesen.

Im Anhörungsverfahren gab der Kläger an, er habe zehn Jahre lang in leitender Position für die S. gearbeitet, als die G. zum 01.07.2012 gegründet worden sei. Es sei eine Organisationsuntersuchung durchgeführt worden. Daraufhin sei dem Kläger ein Auflösungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung oder eine Stelle als Personalsachbearbeiter mit einer Reduzierung der Einkünfte angeboten worden. Deshalb habe er sich zu dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages entschlossen.

Mit Bescheid vom 06.07.2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 22.09.2015 mit der Folge des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs fest. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der G. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Es sei unerheblich, ob die Initiative zum Abschluss dieses Aufhebungsvertrages vom Kläger oder seinem ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen sei. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag ohne seine Zustimmung nicht habe zustande kommen können. Der Kläger habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Sein Verhalten habe er damit begründet, dass aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung seine bisherige Position als Abteilungsleiter weggefallen sei und er zur Vermeidung einer zeitnahen betriebsbedingten Kündigung oder Reduzierung auf eine Stelle mit minderem Gehalt den angebotenen Auflösungsvertrag akzeptiert habe. Diese Gründe könnten jedoch bei Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Auch in den vorhandenen Unterlagen seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung erkennbar. Der Arbeitgeber habe zudem nicht bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt worden wäre. Die Sperrzeit dauere zwölf Wochen. Sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 135 Tage - ein Viertel der Anspruchsdauer.

Des Weiteren stellte die Beklagte mit den Bescheiden vom 06.07.2015 und 22.07.2015 das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Entlassungsentschädigung bzw. Urlaubsabgeltung für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 bzw. 01.07.2015 bis 27.07.2015 fest.

Mit den Bescheiden vom 17.07.2015 und 22.07.2015 bewilligte die Beklagte schließlich dem Kläger Arbeitslosengeld bei einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 69,45 Euro im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 15.11.2016.

Gegen die Sperrzeitentscheidung legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei eine betriebsbedingte Kündigung beabsichtigt gewesen. Deshalb habe der Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen.

Am 16.07.2015 teilte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers mit, dass diesem betriebsbedingt unter Einhaltung der maßgebenden Kündigungsfrist zum 30.09.2015 gekündigt worden wäre.

Gleichwohl wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2015 als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten habe, habe die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich lägen. Versicherungswidriges Verhalten läge vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe betrage zwölf Wochen. Sie verkürze sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe, ohne ein...

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