nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.02.2005; Aktenzeichen L 9 AL 85/04)

 

Tenor

Der Bescheid vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2003 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 136,88 Euro zu erstatten. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren.

Der Kläger bezog ab 01.05.2003 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 28.08.2003 hob die Beklagte die Bewilligung auf, weil sie auf Grund eines Postrücklaufs meinte, der Kläger sei nicht verfügbar.

Hiergegen legte der Kläger - anwaltlich vertreten - am 03.09.2003 Widerspruch ein. Er führte aus, er wohne nach wie vor unter der angegebenen Adresse und sei dort durchgehend erreichbar. Falls Post nicht zustellbar gewesen sein sollte, könne dies nur auf ein Versehen der Post AG zurückzuführen sein.

Die Beklagte stellte fest, dass sie das Schreiben versehentlich an eine nicht mehr aktuelle Anschrift gesandt hatte. Mit Abhilfebescheid vom 06.10.2003 hob sie den Bescheid vom 28.08.2003 auf und verpflichtete sich, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Der Bevollmächtigte des Klägers machte daraufhin folgende Kosten geltend:

"Gebühr gem. § 116 I 1, 116 III BRAGO EUR 520,00

Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO EUR 20,00

Zwischensumme EUR 540,00 16% Mwst. gem. § 25 II BRAGO auf EUR 540,00 EUR 86,40

Summe der Honoraraufstellung EUR 626,40"

Mit Bescheid vom 21.10.2003 setzte die Beklagte die Kosten wie folgt fest:

"Gebühr gem. § 116 BRAGO EUR 236,00

Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO EUR 20,00

insgesamt EUR 256,00

zuzüglich 16% Mehrwertsteuer EUR 40,96

Erstattungsbetrag EUR 296,96"

Sie führte aus, im Widerspruchsverfahren seien lediglich 2/3 der in Verfahren vor den Sozialgerichten anfallenden Rahmengebühr erstattungsfähig. Ausgehend hiervon könne der Kläger die Erstattung der Mittelgebühr beanspruchen, denn es handele sich weder um eine schwierige noch um eine umfangreiche Streitsache.

Im Widerspruchsverfahren meinte der Kläger, es sei vom nicht geminderten Gebührenrahmen gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auszugehen.

Mit Bescheid vom 20.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für eine Vertretung in einem Vorverfahren, an das sich ein gerichtliches Verfahren angeschlossen habe (isoliertes Vorverfahren) gelte der Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGO in einer auf 2/3 ermäßigten Höhe. Insoweit bezog sich die Beklagte auf die Entscheidung des BSG vom 07.12.1983 - 9a RVs 5/82 -.

Die Gebührenerhöhung gem. § 116 Abs. 4 BRAGO sei nicht anzuwenden. Das BSG habe mit Beschluss vom 13.12.1994 - 9 BVs 48/94 - entschieden, dass diese Gebührenerhöhung von dem Bevollmächtigten ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlange. Ein Bevollmächtigter sei gegenüber seinem Mandanten stets verpflichtet, das Vorverfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben. Diese Tätigkeit werde durch eine Gebühr innerhalb des auf 2/3 herabgesetzten Rahmens nach § 116 Abs. 1 BRAGO vollständig abgegolten. Eine zusätzliche Erfolgsgebühr im Sinne des § 116 Abs. 4 BRAGO in Verbindung mit § 24 BRAGO sei darüber hinaus nicht gerechtfertigt. Einen Vergleich hätten die Beteiligten nicht geschlossen.

Hiergegen richtet sich die am 02.12.2003 erhobene Klage. Der Kläger akzeptiert die Minderung des Gebührenrahmens auf 2/3 und die Ansetzung der Mittelgebühr. Er begehrt jedoch, den Gebührenrahmen gem. § 116 Abs. 4 BRAGO zu erhöhen. Dadurch, dass er erfolgreich Widerspruch eingelegt habe, habe er an der Erledigung der Streitsache mitgewirkt im Sinne der §§ 116 Abs. 4, 24 BRAGO.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 136,88 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist ergänzend auf das Urteil des BSG vom 09.08.1995 - 9 RVs 7/94 -

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von weiteren 136,88 Euro.

Gemäß § 63 Abs. 1 SGB X der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind gem. § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Der Widerspruch ...

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