nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung für das Anfallen einer Erledigungsgebühr im Verwaltungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
An der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Voraussetzungen für das Anfallen einer Erledigungsgebühr ist festzuhalten. Eine Erledigungsgebühr im Verwaltungsverfahren setzt demnach mehr als das normale ordnungsgemäße Betreiben des Verfahrens voraus. Erforderlich ist ein darüber hinaus gehendes Tätigwerden des Anwalts mit der Zielrichtung, es nicht zum Klageverfahren kommen zu lassen.
Normenkette
BRAGO §§ 24, 116 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12. März 2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Der Kläger bezog ab 01.05.2003 Arbeitslosengeld. Die Beklagte hob diese Bewilligung mit Bescheid vom 28.08.2003 auf, weil sie im Hinblick auf einen Postrücklauf der Auffassung war, der Kläger sei nicht verfügbar gewesen. Dieser erhob durch seinen Bevollmächtigten am 03.09.2003 Widerspruch, mit dem er angab, er wohne immer noch unter derselben Adresse wie bisher. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass sie nicht die aktuelle Anschrift des Klägers verwandt hatte, half sie dem Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.2003 ab und hob den angefochtenen Bescheid auf. Sie verpflichtete sich zudem, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Der Bevollmächtigte machte daraufhin einen Gesamtbetrag von 626,40 Euro geltend. Er setzte hierbei u.a. die Rahmengebühr nach § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) mit 520,00 Euro fest. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 21.10.2003 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 296,96 Euro. Sie berücksichtigte in diesem Zusammenhang eine Rahmengebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO in Höhe von nur 236,00 Euro mit der Begründung, im Widerspruchsverfahren seien lediglich 2/3 der in Verfahren vor den Sozialgerichten anfallenden Rahmengebühr erstattungsfähig. Hiervon ausgehend könne der Kläger lediglich die Erstattung der Mittelgebühr beanspruchen, da es sich weder um eine schwierige noch um eine umfangreiche Streitsache gehandelt habe.
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 30.10.2003 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2003 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.12.1983 - 9 a RVs 5/82 - zurückwies. Für eine Vertretung im Vorverfahren, an das sich kein gerichtliches Verfahren angeschlossen habe (isoliertes Vorverfahren), gelte der Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGO nur in einer auf 2/3 ermäßigten Höhe. Eine Erhöhung des Gebührenrahmens komme vorliegend auch nicht nach § 116 Abs. 4 BRAGO in Betracht. Das BSG habe insoweit entschieden (Beschluss vom 13.12.1994 - 9 BVs 48/94 -), dass diese Gebührenerhöhung von dem Bevollmächtigten ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits verlange, da er regelmäßig verpflichtet sei, das Vorverfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben. Diese normale Tätigkeit werde durch eine Gebühr innerhalb des auf 2/3 herabgesetzten Rahmens des § 116 Abs. 1 BRAGO vollständig abgegolten. Da die Beteiligten keinen Vergleich im Widerspruchsverfahren abgeschlossen hätten, entfalle eine derartige Erhöhung (abgesandt am 20.11.2003).
Hiergegen richtete sich die am 02.12.2003 erhobene Klage. Der Kläger ist zu deren Begründung weiterhin bei seiner Auffassung verblieben, dass der Gebührenrahmen nach §116 Abs. 4 BRAGO zu erhöhen sei, weil er erfolgreich Widerspruch eingelegt und der Bevollmächtigte an der Erledigung der Streitsache mitgewirkt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 21.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 136,88 Euro zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.03.2004 stattgegeben. Es hat die Beklagte zur Zahlung des beantragten Differenzbetrages verurteilt und ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BSG und der herrschenden Auffassung in der Literatur erfordere eine Erhöhung des Gebührenrahmens nach § 116 Abs. 4 BRAGO zwar ein besonderes Tätigwerden des Rechtsbeistandes über das Einlegen eines Widerspruchs und dessen Begründung hinaus. Die insoweit weitergehende anwaltliche Tätigkeit müsse sodann zu einer gütlichen Erledigung des Streits zwischen den Beteiligten geführt haben, wie z.B. durch Abschluss eines Vergleichs, den der Bevollmächtigte durch seinen vermehrten Einsatz herbeigeführt habe. Das Gericht könne dieser Auffassung jedoch nicht folgen, da sie bereits nicht mit dem Wortlaut des § 24 BRAGO vereinbar sei. Der Vorschrift sei nicht z...