Rz. 110

Die Liquidation einer serbischen Handelsgesellschaft ist im Neunten Abschnitt des ZPD (Art. 524 ff. ZPD) für alle Gesellschaftsformen geregelt. Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens ist für die Dauer von 90 Tagen auf der Internetseite des Handelsregisters ersichtlich zu machen. Zusätzlich sind alle bekannten Gläubiger schriftlich von der Einleitung des Liquidationsverfahrens zu verständigen.

 

Rz. 111

Der durch die Gesellschafterversammlung bestellte Liquidator (grundsätzlich ist dies der Geschäftsführer) ist ebenfalls als solcher im Handelsregister ersichtlich zu machen. Der Liquidator ist verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, ggf. einen Konkursantrag zu stellen (siehe Rdn 108) sowie nach Beendigung des Verfahrens einen Bericht über die Liquidation zu verfassen.

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