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Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Falls die Gesellschaft durch einen Vertreter errichtet werden soll, benötigt dieser eine durch die/den Gründer erteilte notariell beglaubigte Spezialvollmacht. Unter Vorlage einer entsprechenden Spezialvollmacht können die meisten erforderlichen Rechtshandlungen im Namen und auf Rechnung des Gründers vorgenommen werden.

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