Rz. 105
Das serbische Konkursgesetz[9] unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Konkurs und der Reorganisation. Während der Konkurs auf die Befriedigung der Gläubigerforderungen durch den aus der Veräußerung der insolventen Gesellschaft erzielten Ertrag ausgerichtet ist und damit die Beendigung der Gesellschaft nach sich zieht, ist es das Ziel einer Reorganisation, dem zahlungsunfähigen Unternehmen durch Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Gläubigern die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Damit ähnelt die Reorganisation in Serbien dem Ausgleich nach österreichischem Recht.
Rz. 106
Nach Eintragung der Eröffnung des Konkursverfahrens beim Handelsgericht muss die Firma den Zusatz "in Konkurs" ("u stečaju") führen (Art. 64 ZSP).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen