Rz. 3

Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) der ehemaligen Sozialistischen Föderation Jugoslawien vom 15.7.1982[2] – welches nach Erlangung der Souveränität der Republik Serbien hier als autonomes Recht fortgilt – dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt des Todes gewesen ist. Nach serbischem IPR ist damit das Heimatrecht des Erblassers Erbstatut. Rechtswahlmöglichkeiten gibt es nicht. Ein Mehrstaater, der auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, wird gem. Art. 11 Abs. 1 IPRG stets als serbischer Staatsangehöriger behandelt. Rück- und Weiterverweisungen des ausländischen Rechts werden gem. Art. 6 Abs. 1 IPRG beachtet. Nach einer Rückverweisung auf das serbische Recht findet unmittelbar das serbische Sachrecht Anwendung

 

Rz. 4

Auf die Erbfolge eines Erblassers mit serbischer Staatsangehörigkeit findet also aus Sicht der serbischen Gerichte stets das serbische Erbrecht Anwendung. Aus deutscher Sicht hingegen wäre zu differenzieren: Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Serbien, ist auch aus deutscher Sicht serbisches Recht anzuwenden und allenfalls die Wirksamkeit solcher Verfügungen, die er zu Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland errichtet hat, ist gem. Art. 24 f. EuErbVO nach deutschem Recht zu beurteilen. Lebte der serbische Erblasser dagegen dauerhaft in Deutschland, so wird er aus deutscher Sicht nach deutschem Recht, aus serbischer Sicht dagegen nach serbischem Recht beerbt. Es kommt zu einem internationalen Entscheidungsdissens.

 

Rz. 5

Ein Entwurf für eine umfassende Neukodifikation des IPR in der Republik Serbien von 2014 sieht auf dem Bereich des internationalen Erbrechts eine weitreichende inhaltliche Annäherung an die EuErbVO vor.[3] Es ist daher davon auszugehen, dass man auch in der Serbischen Republik vom Staatsangehörigkeitsprinzip zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt übergehen wird.

 

Rz. 6

Das serbische IPR kennt kein echtes Errichtungsstatut für Verfügungen von Todes wegen. Art. 30 Abs. 2 IPRG verweist allein für die Testierfähigkeit auf das Recht des Staates, dem der Testator zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments angehörte. Zumindest insoweit findet daher eine unwandelbare Anknüpfung nach den Verhältnissen bei Errichtung des Testaments statt.

 

Rz. 7

Für die Formwirksamkeit von Testamenten gilt das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961.[4] Darüber hinaus gilt für die Republik Serbien das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973,[5] welches noch die Sozialistische Föderation Jugoslawien ratifiziert hatte und in Serbien als Nachfolgestaat fortgilt. Die einschlägigen Regelungen des Washingtoner Abkommens befinden sich in den Art. 92 ff. serbErbG.

[2] Dieses Gesetz gilt nicht nur in der Republik Serbien, einschließlich des Kosovo, und in Montenegro fort, sondern auch in Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Mazedonien.
[3] Jessel-Holst, The Reform of Private International Law Acts in South East Europe, with particular Regard to the West Balkan Region, Anali Pravnog Fakulteta 2015, S. 138.
[4] Seit dem 5.1.1964, BGBl 1966 II S. 11; siehe auch BGBl 2002 II S. 49 für die Zeit ab dem 27.4.1992. Kopie der englischsprachigen Fassung auf der beiliegenden CD-ROM unter der Rubrik "Haager Konvention".
[5] Siehe § 4 Rdn 20 Text des Abkommens auf der beiliegenden CD-ROM unter der Rubrik "Washingtoner Abkommen".

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