Rz. 6

Nach den allgemeinen Regeln des serbischen Obligationenrechts[2] ist ein auf Gründung einer Gesellschaft gerichteter Vorvertrag grundsätzlich möglich. In diesem Fall müssten jedoch die wesentlichen Elemente (zumindest Stammkapital und Gesellschafter) bereits im Zeitpunkt der Unterschrift des auf Abschluss eines Gründungsaktes gerichteten Vorvertrags bestimmt sein. Da der Vorvertrag in derselben Form zu errichten ist wie der Hauptvertrag, muss auch der Vorvertrag eines Gründungsaktes öffentlich beglaubigt werden, oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur signiert (wenn der Gründungsakt als elektronisches Dokument erstellt wird).

 

Rz. 7

Gemäß Art. 3 ZPD entsteht die Gesellschaft erst mit deren Eintragung in das Handelsregister; in der Praxis geht dies mit der Veröffentlichung auf der Website der Agentur für das Handelsregister einher. Der Gründungsakt kann bestimmen, dass sämtliche Gründungskosten den Gründern durch die Gesellschaft zu ersetzen sind (Art. 16 ZPD).

[2] Zakon o obligacionim odnosima, SGRS 29/78, 39/85, 45/89, 57/89; "Službeni list SRJ" 31/93, SGRS 18/2020).

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