Rz. 90

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft im Rahmen des ZPD und des Gründungsaktes selbstständig. Gibt es mehrere Geschäftsführer, so kann für den Geschäftsführer kollektive Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und im Handelsregister vermerkt werden. Eine Stellvertretung einzelner Geschäftsführer ist nicht vorgesehen. Zusätzlich kann die Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung oder der Gründungsakt Prokuristen bestellen. Der Prokurist kann nicht zu einer Verfügung über Immobilien, Bürgschaften und Geldanleihen bevollmächtigt werden, zudem kann er die Gesellschaft nicht vor Gericht vertreten.

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