Rz. 29

Das Stammkapital ist in Art. 145 ZPD geregelt. Das Mindeststammkapital muss 100 RSD betragen. Die Stammeinlage kann auch in Form von Sachen oder Rechten eingebracht werden (siehe Rdn 31). Die Einlagen sind gemäß den Bestimmungen des Gründungsaktes oder einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung, längstens aber binnen fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, an die Gesellschaft zu leisten. Die Gründer haften nach den Bestimmungen des ZPD sowie des Obligationengesetzes (Zakon o obligacionim odnosima) gegenüber der Gesellschaft für die übernommene Stammeinlagenverpflichtung (Art. 46 ZPD).

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