Rz. 56

Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bestimmt sich der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Des Weiteren werden die Stimmrechte, Gewinnanteile sowie Anteile an ausgeschütteten Liquidationsüberschüssen anteilsmäßig auf Grundlage der Höhe der übernommenen Stammeinlange des Gesellschafters bestimmt (Art. 151 ZPD i.V.m. Art. 152 ZPD). Der Geschäftsanteil ist die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten, die einem Gesellschafter an der Gesellschaft zustehen. Ein Gesellschafter kann nur einen Geschäftsanteil haben. Erwirbt ein Gesellschafter einen weiteren Geschäftsanteil an einer Gesellschaft, so wird dieser Geschäftsanteil mit dem bestehenden Geschäftsanteil vereint (Art. 151 ZPD). Die Begründung von Miteigentum an einem Geschäftsanteil ist zulässig (Art. 153 ZPD).

 

Rz. 57

Das Gesellschaftsrecht unterscheidet nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Gesellschaftern. Nach den Regeln des Familienrechts[8] gilt ein Geschäftsanteil, der von einem Gesellschafter während aufrechter Ehe und aus Mitteln des gemeinsamen ehelichen Vermögens erworben wurde (z.B. aus während aufrechter Ehe erzielten Erwerbseinkünften), als Teil des gemeinsamen ehelichen Vermögens des Gesellschafters. Der Gesellschafter kann mit seinem Ehepartner vereinbaren, dass ein während aufrechter Ehe erworbener Geschäftsanteil dennoch sein alleiniges Eigentum darstellt, was jedoch selten vorkommt. In der Praxis nimmt jedoch nur der in das Handelsregister eingetragene Gesellschafter die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gesellschafterrechte wahr. Im Falle der Veräußerung eines Geschäftsanteils während aufrechter Ehe ist somit die ehegüterrechtliche Situation des Geschäftsanteils zu klären und gegebenenfalls die Zustimmung des Ehepartners einzuholen. Dies ist in der Praxis nicht immer der Fall, wodurch der Eigentumserwerb am Geschäftsanteil unter einem Rechtsmangel leiden kann.

[8] Porodični zakon, SGRS 18/2005, 6/2015.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge