Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten der Hauptsache. Sie sind daher gemäß §§ 91 ff. ZPO, im Fall der Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 ZPO in der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens zu verteilen.

Soweit es nicht zum Hauptverfahren kommt, kann gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Antrag des Antragsgegners eine isolierte Kostenentscheidung ergehen, wenn eine vom Gericht gemäß § 494a Abs. 1 ZPO gesetzte Frist zur Klageerhebung ergebnislos verstrichen ist. Dann sind dem Antragsteller die Kosten des Antragsgegners und seines Streithelfers aufzuerlegen. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach Fristablauf noch Klage,[1] auch Widerklage erhoben[2] oder der Hauptsacheanspruch erfüllt wird.[3]

Schließt sich ein streitiges Verfahren an, muss sich der Rechtsanwalt die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gebühren nur bezüglich der Verfahrensgebühr anrechnen lassen.

 
Hinweis

Möglicher Schadensersatz bei Erledigung der Hauptsache

Hat sich durch die Beweisaufnahme der Streitfall in der Hauptsache erledigt (nach Begutachtung wird der Schaden behoben), können die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens als Schadensersatz beansprucht werden. Auch dann findet eine Gebührenanrechnung nicht statt, weil es an der hierfür erforderlichen Verfahrensidentität fehlt.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.5.2001, 22 W 19/01, BauR 2001 S. 1292.

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