Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Beweisverfahrens und die darin gestellten Anträge erheben sowie einen Antrag auf Ergänzung der Beweisthemen stellen.[1] Nicht zulässig ist ein Gegenantrag bei identischen Beweisthemen.

Im Übrigen können beide Parteien nach Eingang des schriftlichen Gutachtens entweder die mündliche Anhörung des Sachverständigen oder die schriftliche Ergänzung des Gutachtens beantragen.[2] Soweit nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist, muss der entsprechende Antrag gemäß §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO innerhalb angemessener Frist nach der Vorlage des Erstgutachtens gestellt werden. Die Angemessenheit der Frist hängt vom Einzelfall, insbesondere der Schwierigkeit des Beweisthemas und vom Umfang des Gutachtens ab. In der Regel wird eine Frist von 1 Monat ausreichend sein.[3] Wird kein Anhörungsantrag gestellt, gilt das Beweisverfahren spätestens mit Ablauf der Anhörungsfrist als beendet.[4] Eine Ergänzung des Gutachtens kann dann nur noch über § 412 ZPO im Hauptsacheprozess erzwungen werden.

Nach der Beendigung des Verfahrens kann der Antragsgegner gemäß § 494a Abs. 1 ZPO beantragen, dass der Antragsteller binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage erheben muss. Kommt er dieser Anordnung nicht rechtzeitig nach, sind ihm auf weiteren Antrag des Antragsgegners gemäß § 494a Abs. 2 ZPO dessen Kosten aufzuerlegen. Dies gilt nicht, wenn zwischenzeitlich die festgestellten Mängel beseitigt wurden.[5]

[1] OLG Hamm, Urteil v. 29.10.2002, 21 W 25/02, BauR 2003 S. 1763.
[2] OLG München, Urteil v. 7.12.1993, 28 W 2882/93, BauR 1994 S. 663.

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