Zunächst gelten die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen auch für das selbstständige Beweisverfahren. Der sich auf das Beweissicherungsverfahren beziehende materiell-rechtliche Anspruch darf demnach nicht bereits anderweitig entschieden, die Beweisfragen noch nicht anderweitig beantwortet sein. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine auf das selbstständige Beweisverfahren zu stützende Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.[1] Auch eine Schiedsgerichtsvereinbarung hindert die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht.[2] Entsprechendes gilt für eine Schlichtungsklausel im Bauvertrag.[3] Umstritten ist dies jedoch bei einer Schiedsgutachterabrede.[4]

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