Normenkette

ZPO § 485 ff.

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 2 OH 2/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Cottbus vom 28.2.2002 wie folgt abgeändert:

I. Es wird angeordnet, ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen über die Behauptung der Antragstellerin, dass die nachfolgend aufgelisteten Werkmängel am Objekt B. vorliegen: ...

1. Gesamtanlage

1.1. Kann die Anlage unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden?

1.2. Ist die Anlage nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bestellung 31.8.1998 ausgeführt

2. Holzförderung

2.1. Ist die Staubentwicklung am Schubboden zu hoch?

2.2. Wird das Überkorn am Grobstoffsichter nicht ausreichend ausgetragen?

2.3. Ist die Füllung des beigestellten Containers nicht gewährleistet?

2.4. Sind die Antriebszahnräder am Scheibensortierer defekt?

2.5. Frieren die Absperrschieber auf den Vorlagesilos bei niedrigen Temperaturen fest?

2.6. Sind die Führungsschienen am Z-Förderer 1 und 2 defekt?

2.7. Ist die Anzahl der Überlastabschaltungen an den Z-Förderern zu hoch?

2.8. Ist die Förderkapazität der Z-Förderer zu gering?

2.9. Ist die Auslegung der Z-Förderer und der zugehörigen Antriebe zu schwach?

2.10. Entspricht die Fertigungsqualität der Z-Förderer nicht dem üblichen Kraftwerksstandard?

2.11. Frieren die Z-Förderer bei niedrigen Temperaturen fest?

2.12. Besteht beim Übersteigen der Antriebe auf den Brennstoffsilos wegen zu niedriger Geländer Absturzgefahr? Sind die Geländer zu erhöhen?

2.13. Verschmutzen die Sichtfenster der Fördereinrichtungen im Holzförderweg? Sind diese durch Klappen zu ersetzen?

2.14. Fallen am Sichtfenster am Muldenband nach Vibrorinne Holzspäne an? Sollte es zu Reinigungszwecken als Schurre umgebaut werden?

2.15. Ist die Beschilderung am Z-Förderer nicht komplett?

... 9.2. Ist diese Leistung ggf. erst nach Beseitigung bestimmter Mängelpunkte zu erreichen?

9.3. Wird bei einer Dampfleistung von 58 t/h ein Additivverbrauch von 150 kg/h überschritten?

9.4. Wird der Anteil an Unverbranntem in der Asche überschritten?

9.5. Sind die Wasser- bzw. Abwassermengen zur Kühlung des Kesselaufgabeschachts zu hoch?

II. Dem Sachverständigen wird aufgegeben, zu folgenden Fragen hinsichtlich der unter Ziff. I. aufgelisteten Mängel ebenfalls Ausführungen zu machen:

1. Worauf sind die Mängel zurückzuführen?

2. Handelt es sich um planerische oder handwerkliche Mängel bzw. Fehler?

3. Welche baulichen oder technischen Maßnahmen sind erforderlich, um diese Mängel oder Fehler zu beheben?

4. Welche Kosten sind bei einer fachgerechten Beseitigung der Mängel zu erwarten?

III. Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Herr Prof. Dr. …

Bei der Begutachtung der Beweisfragen zu 1.1., 1.2., 2.1., 2.2., 2.7., 2.8., 2.9., 3.2., 3.3., 3.4., 3.5., 3.7. 3.11., 3.12., 4.1., 4.2., 5.1., 5.2., 5.3., 5.4., 5.5., 5.6., 5.7., 5.10., 5.11., 5.12., 5.13., 5.15., 5.16., 6.1., 6.4., 6.9., 6.10., 7.3., 7.4., 7.5., 7.6. und 8.1. soll der Sachverständige die Mängelbeschreibung durch die Antragstellerin im Schriftsatz vom 27.2.2002 (Bl. 424 bis 426 d.A.) beachten.

IV. Die Einholung des Gutachtens ist davon abhängig, dass die Antragstellerin einen Auslagevorschuss von 8.000 Euro bei der für das LG Cottbus zuständigen Zahlstelle einzahlt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beantragt die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln an einem Bauvorhaben, mit dessen Durchführung sie die Antragsgegnerin beauftragt hatte.

In Ziff. 8 einer Ergänzungsvereinbarung zu einem ursprünglich geschlossenen Vertrag trafen die Parteien folgende Vereinbarung:

„Bestehen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Abnahmefähigkeit der erbrachten Werkleistung und/oder Mängel bzw. die Einhaltung von Werten und Leistungsparametern gem. Ziff. 7, so einigen sich die Parteien bereits jetzt darauf, den Streitpunkt durch einen neutralen Sachverständigen als Schiedsgutachter verbindlich feststellen zu lassen. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 14 Tagen auf die Person eines Schiedsgutachters einigen, so ist dieser auf Antrag vom Vorsitzenden des VGB zu benennen.”

Die Parteien streiten vor allem darüber, ob diese Vereinbarung der Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens i.S.d. §§ 485 ff. ZPO entgegensteht.

Das LG Cottbus hat den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens mit Beschluss vom 28.2.2002 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 6.3.2002 beim LG Cottbus eingelegten sofortigen Beschwerde.

Das LG Cottbus hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des LG steht die in Ziff. 8 des zwischen den Parteien unter dem 8.6./13.7.2000...

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