In der unmittelbaren Beweiswirkung – und in der verjährungsunterbrechenden Wirkung – unterscheidet sich ein Sachverständigengutachten, das in einem selbstständigen Beweisverfahren eingeholt wurde, von einem Privatgutachten.

 
Hinweis

Wirkung eines Parteivortrags

Dem Privatgutachten kommt in einem Klage- oder sonstigen Streitverfahren in der Regel nur die Wirkung eines Parteivortrags zu, sodass im Bestreitensfall durch den Gegner das Gericht ein neues Sachverständigengutachten anzuordnen hätte.

Teilweise kann ein Unterschied auch in der Kostenlast liegen. Die Kosten für ein Privatgutachten sind nur dann erstattungsfähig, wenn ein Privatgutachten zur Abklärung der Prozessaussichten und zur Vorbereitung des Sachvortrags erforderlich ist. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens unterliegen dieser Beschränkung nicht (s.  u.).

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