(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32 ), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Unterbringung einschließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungsstücke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände auf dem Schiff.

 

(2) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die Wohnräume und die Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln.

 

(3) Kann dem Besatzungsmitglied aus besonderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen zeitweilig eine Unterkunft auf dem Schiff nicht gewährt werden, so hat es Anspruch auf eine anderweitige angemessene Unterkunft oder eine angemessene Vergütung.

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