(1) 1Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf kostenfreie, angemessene und ausreichende Speisen und Getränke (Verpflegung) sowie Trinkwasser. 2Angemessen ist die Verpflegung, wenn sie hinsichtlich Nährwert, Güte und Abwechslung eine geeignete und ausgewogene Ernährung gewährleistet. 3Hierbei sind die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord, ihre kulturellen Eigenheiten und religiösen Gebräuche sowie die Dauer und Art der Reise angemessen zu berücksichtigen.

 

(2) 1Der Reeder hat dafür Sorge zu tragen, dass

 

1.

das Trinkwasser, die Wasserversorgungsanlage und ihr Betrieb den geltenden trinkwasserrechtlichen Vorschriften,

 

2.

die Verpflegung den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften

entsprechen. 2Er hat sicherzustellen, dass das Küchen- und Bedienungspersonal entsprechend unterwiesen wird. 3Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das Personal, das mit den in § 42 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit Lebensmitteln beschäftigt werden soll, bei Dienstantritt an Bord und im Weiteren alle zwei Jahre im Sinne des § 43 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes über Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten belehrt wird. 4Die Belehrungen sind im Seetagebuch zu dokumentieren. 5Bei Tätigkeiten auf wechselnden Schiffen ist eine Abschrift oder Kopie zum Seetagebuch des jeweiligen Schiffes zu nehmen. 6§ 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.

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