(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung dieses Gesetzes auch für schwerbehinderte Beamte so zu gestalten, daß die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gefördert und ein angemessener Anteil Schwerbehinderter unter den Beamten erreicht wird.

 

(2) Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, so ist vorher die Hauptfürsorgestelle zu hören, die für die Dienststelle zuständig ist, die den Beamten beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte Beamte hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung selbst beantragt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Richter entsprechende Anwendung.

 

(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldaten gelten die §§ 1, 3, 4, 23 bis 29 und 38 Abs. 1 sowie die §§ 45, 47, 48 und 59 bis 61. Im übrigen gelten für Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehinderten, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.

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