Rz. 190

Die GmbH ist eine juristische Person und wird als solche selbstständig besteuert. Aufgrund der föderalistischen Struktur der Schweiz werden die Steuern nicht nur vom Bund, sondern auch von den Kantonen und, gestützt auf deren Gesetzgebungen, eventuell auch von den Gemeinden erhoben. Im Resultat bestehen insbesondere bei den Steuersätzen beträchtliche Unterschiede zwischen den Standorten. Steuerpflichtig sind Gesellschaften, deren Sitz oder tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet. Ebenso kann u.a. eine Steuerpflicht in der Schweiz entstehen, wenn die Gesellschaft in der Schweiz Betriebsstätten unterhält, an Schweizer Geschäftsbetrieben beteiligt ist oder Liegenschaften besitzt.

 

Rz. 191

Grundsätzlich beginnt die Steuerpflicht mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz oder mit dem Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten. Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland oder mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.

 

Rz. 192

Die Gesellschaften unterliegen beim Bund, im Kanton und der Gemeinde einer Gewinnsteuer und beim Kanton und der Gemeinde zusätzlich einer Kapitalsteuer. In den meisten Kantonen bezahlt eine GmbH auf ihrem Gewinn und Kapital zusätzlich Kirchensteuern.

Nebst der ordentlichen Besteuerung anerkennen die Kantone aber auch Gesellschaften mit speziellem Steuerstatus. Dabei handelt es sich um Holdinggesellschaften, gemischte Gesellschaften und Domizilgesellschaften. Die Besonderheit liegt darin, dass diese Gesellschaften trotz unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz entweder überhaupt keine oder eine reduzierte Gewinnsteuer und in den meisten Fällen auch eine reduzierte Kapitalsteuer zu entrichten haben.

1. Gewinnsteuer

 

Rz. 193

Bei den Gewinnsteuern sieht die direkte Bundessteuer einen proportionalen Steuersatz vor. Dieser beträgt zurzeit 8,5 % des steuerbaren Reingewinns, zudem unterliegt die Gesellschaft der Gewinnsteuer der zuständigen Kantone und Gemeinden nach deren Steuersätzen.

 

Rz. 194

Zum steuerbaren Gewinn zählen sämtliche ordentlichen und außerordentlichen Erträge. Zu den letztgenannten gehören auch Kapitalgewinne, Liquidationsgewinne und Aufwertungsgewinne. Der steuerbare Reingewinn ist daher nicht einfach mit dem tatsächlichen Gewinn aus der Erfolgsrechnung (Ertrag minus Aufwand) gleichzusetzen. An diesem Gewinn werden für die Steuern allenfalls noch gewisse Berichtigungen vorgenommen. So sind etwa sämtliche Abzüge aufzurechnen, mit denen das Unternehmen den Gewinn in der Buchhaltung künstlich verringert hat; beispielsweise mit verdeckten Gewinnausschüttungen, geschäftsmäßig nicht begründeten Abschreibungen oder Rückstellungen oder geschäftsmäßig nicht begründetem Aufwand. Für Beteiligungserträge und gewisse Kapitalgewinne ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung vorgesehen (sog. Beteiligungsabzug).

 

Rz. 195

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können auf Bundes- wie auf Kantonsebene mit dem Reingewinn verrechnet werden, soweit sie seinerzeit noch nicht berücksichtigt werden konnten.

2. Kapitalsteuer

 

Rz. 196

Die Kantone und Gemeinden erheben neben der Gewinnsteuer auch eine Kapitalsteuer. Gegenstand der Kapitalsteuer sind das einbezahlte Stammkapital sowie die offenen und die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Zum steuerbaren Eigenkapital gehört auch der Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Steuerbar ist auf jeden Fall mindestens das einbezahlte Stammkapital der Gesellschaft.

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