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Der Errichtungsakt der GmbH erfolgt vor einer Urkundsperson und wird öffentlich beurkundet (Art. 777 Abs. 1 OR). Es empfiehlt sich, die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und Informationen dem Notar vorgängig zuzustellen, damit er die Gründungsurkunde vorbereiten kann. Erforderlich ist, dass am Tag der öffentlichen Beurkundung sämtliche Gründungsmitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Die Gründer oder deren Vertreter müssen sich mit amtlichen Dokumenten ausweisen. Die Stellvertreter haben außerdem eine Vollmacht vorzuweisen. Es muss sich dabei um eine Spezialvollmacht handeln, welche ausdrücklich auf die durchzuführende Gründungsversammlung Bezug nimmt.

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