Rz. 97

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, welche die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verletzen, in unsachlicher Weise die Rechte der Gesellschafter entziehen oder beschränken, welche die Gesellschafter ungleich behandeln oder welche die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter aufheben, können von den Gesellschaftern angefochten werden (Art. 808c i.V.m. 706 f. OR).

 

Rz. 98

Gesellschafterbeschlüsse, welche schwere Verstöße gegen das geschriebene oder ungeschriebene Recht darstellen, insbesondere Beschlüsse, die das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, das Mindeststimmrecht oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte der Gesellschafter entziehen oder beschränken oder die Grundstrukturen der GmbH missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen, sind nichtig.

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