Rz. 10

Gemäß Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich die schweizerischen Gerichte und Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Die Zuständigkeit erstreckt sich dabei grundsätzlich auf den gesamten, weltweiten Nachlass.[14]

[14] Zur Zuständigkeit im deutsch-schweizerischen Erbfall im Besonderen vgl. unten Rdn 49 ff.

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